vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 6/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus unbeweglichem Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
Nach Art. 6 DBA-Australien 1972 sind (auch) Gewinne eines aus der Veräußerung von in Australien belegenen Grundstücken freigestellt.
Normenkette
DBA AUS Art. 6
Streitjahr(e)
2017
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Neuabschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen weggefallen und daher ein Entstrickungsgewinn entstanden ist.
Die Klägerin wurde als A GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2008 gegründet und am xx.xx.2008 unter HRB X in das Handelsregister des Amtsgericht C eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2018 wurde die Klägerin im Wege des Formwechsels in die A GmbH & Co. KG mit Sitz in C umgewandelt.
Gegenstand des Unternehmens war und ist insbesondere das „… von Immobilien und die Beteiligung an Immobiliengesellschaften in Australien.“ Die Klägerin unterhielt und unterhält keine Betriebsstätte in Australien. Mit ihren Einkünften aus Immobilienvermögen war und ist die Klägerin in Australien beschränkt steuerpflichtig.
Die Klägerin erwarb im xx 2009 eine Gewerbeimmobilie in D, Australien („D“). Das Objekt wurde seitdem langfristig zu fremdüblichen Bedingungen (im Rahmen einer echten Treuhand) an Dritte vermietet. Die AfA minderte die in Australien versteuerten Vermietungseinkünfte. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt xx.xxx.xxx €. Den Erwerb finanzierte die Klägerin durch Eigenkapital sowie ein fremdübliches Gesellschafterdarlehn i.H.v. xx.xxx.xxx $ (AUS). Bei Ausgabe des Darlehens am xx.xx.2009 betrug der Wechselkurs 1 € / 1,7528 $ (AUS), so dass das Gesellschafterdarlehn einem Wert von xx.xxx.xxx € entsprach.
Zum 1. Januar 2017 wurde das Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (BGBl II 2016, 1114, im folgenden: DBA Australien 2015) für die deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Art. 32 Abs. 2 b ii DBA Australien 2015 wirksam. Es ersetzte das Abkommen vom 24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem australischen Bund zur Beseitigung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern (BGBl II 1974, 337, im folgenden: DBA Australien 1972).
Art. 6 DBA Australien 1972 lautete: „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, …, können in diesem Staat besteuert werden.“ Eine Art. 13 des OEDC-Abkommens (OECD-MA) vergleichbare Regelung zur Erfassung von Veräußerungsgewinnen sah das DBA Australien 1972 nicht vor, wurde aber mit dem DBA Australien 2015 eingefügt.
Aus Sicht des Beklagten führte die Revision des DBA Australien 1972 zur sogenannten steuerlichen passiven Entstrickung und löste den Besteuerungstatbestand nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) aus, wie der Beklagte der Klägerin mit Stellungnahme vom xx.xx.2019 (im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Erlass einer verbindlichen Auskunft anlässlich des Formwechsels) mitteilte.
Am 31. Juli 2019 erging der Körperschaftsteuerbescheid für 2017. Darin unterwarf der Beklagte die Differenz zwischen dem Buchwert des australischen Grundstücks zum 31. Dezember 2016 i.H.v. xx.xxx.xxx € und dem von der Klägerin ermittelten Verkehrswert i.H.v. xxx.xxx.xxx € zum 15. Januar 2015, mithin i.H.v. xx.xxx.xxx € als Entstrickungsgewinn der Besteuerung.
Dagegen legte die Klägerin am 16. August 2019 frist- und formgemäß Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2020 reduzierte der Beklagte unter Heranziehung des von der Klägerin im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilten – nunmehr unstreitig – korrekten gemeinen Werts der Immobilie von xxx.xxx.xxx € (und dem Buchwert von xx.xxx.xxx €) den Entstrickungsgewinn auf xx.xxx.xxx € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einer möglichen Veräußerung des Grundstücks nach dem DBA Australien 1972 bei Deutschland gelegen habe und dass es nach dem Wirksamwerden des DBA Australien 2015 zu einem Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts für Immobilienveräußerungsgewinne gekommen sei.
Dagegen richtet sich die bei Gericht am 10. August 2020 eingegangene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Veräußerungsgewinn der in Australien gelegenen Immobilie habe schon unter dem DBA Australien 1972 nicht Deutschland, sondern
Australien zugestanden. Deshalb habe durch das Inkrafttreten des DBA Australien 2015 keine Entstric...