Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes gemischt genutztes Gebäude.
Leitsatz (redaktionell)
1. Änderungen der Absicht in Bezug auf die unternehmerische Nutzung von Flächen eines noch zu erstellenden gemischtgenutzten Gebäudes wirken nicht zurück und führen nicht dazu, dass vormals getroffene und dokumentierte Zuordnungsentscheidungen geändert werden und Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abgezogen werden können.
2. Die Änderung der Absicht zur Nutzung eines Grundstücks ist keine Tatsache mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
3. Der Vorsteueranspruch entsteht nach dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs sofort und endgültig, so dass in diesem Zeitpunkt endgültig über dem Vorsteuerabzug zu entscheiden ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 15 a, 16 Abs. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010, 2011
Tatbestand
Der Kläger plante und errichtete ab 2007 ein Einfamilienhaus in A, in dem der Betrieb eines Kosmetikstudios auf einer Teilfläche beabsichtigt war.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 vom 28.07.2008 ordnete er unter Anwendung des Flächenschlüssels 33,33 % der Gebäudeflächen dem unternehmerischen Bereich zu, teilte die in Rechnungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend auf und ermittelte auf den unternehmerisch genutzten Teil entfallende Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von … € und einen Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von … €. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Umsatzsteuerjahreserklärung vom 28.07.2008 und die Anlage hierzu in der Umsatzsteuerakte (Bl. 1 ff., 8 bis 10) verwiesen.
Der Beklagte erkannte im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Bescheid vom 07.11.2008 (Bl. 70 der Gerichtsakte) Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von … € an und ermittelte einen Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von … €. Dies beruhte auf einem im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Abzug von geringen Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen für das Kosmetikstudio sowie aus einer abweichenden Berechnung der dem unternehmerischen Bereich zuzuordnenden Flächen in Höhe von 32,28 % der Gesamtfläche.
In den Umsatzsteuerjahreserklärungen vom 12.03.2010 für 2008, 28.03.2011 für 2009, 23.03.2012 für 2010 und 12.12.2012 für 2011 ermittelte der Kläger Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes in Höhe von … € (2008), … € (2009), … € (2010) und … € (2011). Er errechnete Umsatzsteuererstattungsbeträge in Höhe von … € für 2008, … € für 2009, … € für 2010 und … € für 2011. Dabei ordnete er 32,28 % der Gesamtfläche des Gebäudes der unternehmerischen Nutzung zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen nebst Anlagen (Bl. 17 ff., 29 ff., 61 ff. und 67 ff. der Umsatzsteuerakte) verwiesen.
Der Beklagte veranlagte den Kläger mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Umsatzsteuerbescheid vom 16.08.2010 (Bl. 72 der Gerichtsakte) für 2008 erklärungsgemäß. Die Umsatzsteuererklärungen für 2009, 2010 und 2011 galten nach entsprechender Zustimmung durch den Beklagten (Bl. 73, 139, 140 der Gerichtsakte) als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2012 vom 03.04.2014 (Bl. 123 der Umsatzsteuerakte) im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes entstandene Vorsteuerbeträge in Höhe von … € und ermittelte einen Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von … €. Dabei änderte er die Zuordnung der Gebäudeflächen zum unternehmerischen Bereich dahingehend, dass auf die unternehmerische Nutzung 49 % der Gesamtflächen entfiel. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Kläger die Nutzung eines weiteren Raums des Gebäudes für das Kosmetikstudio beabsichtigte.
Der Beklagte setzte im Anschluss an eine Umsatzsteueraußenprüfung mit Umsatzsteuerbescheid vom 05.02.2015 (Bl. 75 der Gerichtsakte) die berücksichtigungsfähigen Vorsteuerbeträge auf … € herab und ermittelte einen Umsatzsteuererstattungsbetrag in Höhe von … €. Dabei bestätigte er die geänderte Zuordnungsentscheidung des Klägers und den ermittelten Flächenanteil.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 vom 25.03.2015 (Bl. 132 der Umsatzsteuerakte) erklärte der Kläger Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von … €. Darüber hinaus nahm er aufgrund der in 2012 getroffenen Zuordnungsentscheidung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Herstellungskosten des Gebäudes der Jahre 2007 bis 2011 gemäß § 15 a des Umsatzsteuergesetzes in der in 2013 geltenden Fassung (UStG) vor. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Berichtigungsbetrages wird auf die Aufstellung in der Umsatzsteuerakte (Bl. 144) verwiesen.
Der Beklagte setzte mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Umsatzsteuerbescheid vom 16.10.2015 (Bl. 81 der Gerichts...