Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 33/22)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich bei Beauftragung von Spezialagenturen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 33/22)
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich (out of Home) einer sog. Spezialagentur unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.
Derartige Aufwendungen sind als Aufwendung für Dienstleistungen auch nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, f.
Streitjahr(e)
2010, 2011
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen (u.a.) für die Nutzung von Werbeträgern (beispielsweise Großflächen, klassische Plakatwände, digitale Werbeflächen, usw.) für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrags betreffend die Erhebungszeiträume 2010 und 2011.
Die Klägerin, die X GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, der A GmbH (nachfolgend A). A war im Streitzeitraum im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern im Außenbereich (Out of Home-Werbung) tätig. Ihr Geschäftszweck bestand darin, als so genannte Spezialagentur ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung der jeweiligen Kampagne zu begleiten. Sie selbst führte dabei keine kreativen oder gestalterischen Tätigkeiten aus, sondern erarbeitete Vorschläge zur Durchführung einer Werbemaßnahme in Absprache mit dem jeweiligen Kunden (Mediaplanung). Auch die Überlassung von Werbeträgern, wie etwa Großflächen, Town Boards, klassische Plakatwände, etc. sowie von digitalen Werbeflächen (Infoscreens), gehörte nicht zu ihrem Geschäftszweck. Sie war auch weder Eigentümerin entsprechender Werbeträger, noch hatte sie solche dauerhaft angemietet. Im Rahmen der Mediaplanung definierte sie vielmehr für ihre Kunden, je nach Kampagne und Kampagnenziel, strategische Kriterien für Werbeträger und legte dabei mögliche Standorte grob fest. Die zugrundeliegenden Kriterien umfassten eine gewisse Anzahl an Personen (als Zielgruppe einer Werbemaßnahme), die mit einer gewissen Intensität in einem definierten Gebiet mit einer bestimmten Anzahl von Flächen erreicht werden sollten (sog. Kampagnenziel). Entsprechend diesen Vorgaben und nach Genehmigung durch den Kunden buchte A als Teil ihrer Dienstleistung später bei verschiedenen Werbeträgeranbietern (beispielsweise bei den Firmen B, C, u.a.) unterschiedliche Werbeflächen für einen entsprechend begrenzten Zeitraum. Daneben umfasste ein Auftrag üblicherweise auch noch die Evaluation der Werbemaßnahme sowie die Dokumentation und das finanzielle Reporting im Rahmen einer Schlussabrechnung.
Bei der Planung und Buchung von Außenwerbemedien stand A ein großes Angebot seitens der Werbeträgeranbieter zur Verfügung. So hatte beispielsweise das Unternehmen B nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage seinerzeit (und auch heute noch) viele Außenwerbeflächen in Deutschland im Bestand. Allerdings wurde weder bei der Planung noch bei der Buchung durch A der einzelne Werbeträger konkret benannt. Lediglich in einzelnen Fällen bestanden Kunden darauf, dass Werbung an einem bestimmten Standort (sog. Premiumstandort) für einen bestimmten Zeitraum angebracht oder gezeigt wird. Die Volumina dieser Aufträge betrugen in den Erhebungszeiträumen 2010 und 2011 … € bzw. … €. Im Übrigen wurden bei den Aufträgen lediglich Art, (ungefährer) Ort und Umfang der Werbemaßnahme definiert und konnten weder A noch ihre Kunden regelmäßig den einzelnen konkreten Werbeträger tatsächlich bestimmen. Vielmehr erfolgte die Auswahl der konkreten Werbeträger letztlich durch den Werbeträgeranbieter.
Zum Aufgabenbereich der Werbeträgeranbieter gehörte regelmäßig das Anbringen der Außenwerbung, das Ausbessern und Erneuern bei Beschädigungen und – auf Wunsch, nach Durchführung der Kampagne – die Dokumentation des Leistungserfolgs durch Anfertigung von entsprechendem Bildmaterial bzw. Bestätigung der Anzahl der tatsächlichen Werbeträger, Orte und Aushangzeiten. Für elektronische Medien war in den AGB teilweise geregelt, dass der Auftrag die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content auf elektronischen Medien beinhaltet. Teilweise enthielten die AGB auch keine solch ausdrücklichen Regelungen. Allerdings umfassten auch hier die Leistungen des jeweiligen Werbeträgeranbieters das Anbringen sowie die Überprüfung der Werbemittel bzw. die Wiedergabe von elektronischem Content.
Die Flächen, auf denen die Werbeträger errichtet oder an denen sie befestigt waren, standen im Eigentum von Städten, Gemeinden, Verkehrsunternehmen oder sonstigen Grundstückseigentümern. A selbst unterhielt keine direkten Vertragsbeziehungen mit diesen Eigentümern. Diese kontrahierten vielmehr regelmäßig mit den Werbeträgeranbiet...