Leitsatz
Bei einer Spezialagentur unterliegen Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Diese sind auch nicht als Aufwendungen für Dienstleistungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.
Sachverhalt
Eine GmbH war im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern (sogenannte Out of Home-Werbung) tätig. Als Spezialagentur hat sie ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen beraten und die Umsetzung der jeweiligen Kampagne begleitet. Dabei erarbeitete sie Vorschläge zur Durchführung einer Werbemaßnahme (Mediaplanung). Die GmbH buchte dem Grunde nach unterschiedliche Werbeflächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei Werbeträgeranbietern und berechnete die Kosten ohne Aufschlag an ihre Kunden weiter. Allerdings erfolgte die Auswahl der konkreten Werbeträger und Orte durch den jeweiligen Werbeträgeranbieter. Die jeweiligen Werbeflächen standen im Eigentum von Städten, Gemeinden, Verkehrsunternehmen oder Grundstückseigentümern. Die GmbH hatte selbst keine direkten Vertragsbeziehungen mit den Eigentümern der Werbeflächen. Das Finanzamt rechnete einen Teil dieser Aufwendungen als Aufwand für ein Mietverhältnis bei der Gewerbesteuer hinzu. Im weiteren Verfahren wurde dies abgeändert in eine Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
Entscheidung
Das FG erachtet die Klage als zulässig und begründet. So stellen die Aufwendungen für die Buchung von Werbeträgern keine nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnenden Mietaufwendungen dar. Denn die zugrunde liegenden Schuldverhältnisse zwischen der GmbH und den Werbeträgeanbietern sind keine Miet- oder Pachtverträge im Sinne der §§ 535 ff. BGB bzw. §§ 581 ff. BGB. Es mangelt an einer Überlassung einer konkreten Mietsache. Vielmehr liegen Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB vor, denen das Anbringen, Auswechseln bzw. Reparieren der Reklame zugrunde liegt.
Doch auch eine Hinzurechnung wegen einer Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG wird vom FG nicht erkannt, denn es liegen Aufwendungen für Dienstleistungen vor. Von den Werbeträgeranbietern wird der GmbH kein Recht im Sinne einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen.
Hinweis
Das Finanzamt ist in Revision gegangen, Az beim BFH III R 33/22. Damit kann der BFH über einen weiteren Teilaspekt der ab 2008 geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen urteilen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil v. 11.05.2022, 8 K 365/17