rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer GbR, die keinen Geschäftsführer bestellt hat, ist es für die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige erforderlich, dass alle Gesellschafter die schriftliche Willenserklärung als Abtretungsempfänger unterzeichnen.
- Enthält die Abtretungsanzeige lediglich den Stempel einer GbR von drei Personen und nur eine Unterschrift, ist davon auszugehen, dass die GbR entsprechend der gesetzlichen Regelung von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten wird.
- Mangels eines Zusatzes zur Unterschrift wie” i.V. „reicht die Unterschrift eines Gesellschafters zur Wirksamkeit der Abtretungsanzeige nicht aus.
- Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamts sich durch weitere Ermittlungen Klarheit über die mögliche Geschäftsführungsbefugnis oder ein sonstiges Recht zur Vertretung des Unterzeichnenden zu verschaffen.
Normenkette
AO § 46 Abs. 3; BGB §§ 709, 714
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Sozietät zweier Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A wird in aktuellen Briefköpfen (so auch in der Klageschrift) unter dem Hinweis weiterhin aufgeführt, dass die Gesellschaftereigenschaft nur bis 1998 bestand.
Die Klägerin beriet die Eheleute E steuerlich. Zur Sicherung des Honoraranspruchs der Klägerin traten die Eheleute E ihre Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen 2001 und 2002 begrenzt auf 712,70 € am 26.11.2003 an die Klägerin ab. Die Klägerin sandte die Abtretungsanzeige auf amtlichem Formular an das Finanzamt, wo diese am 19.12.2003 einging. Unter II. des Formulars (hier war der Abtretungsempfänger mit Name/Firma und Anschrift zu bezeichnen) wurden keinerlei Angaben gemacht. Unter VI. 2. des Formulars (hier war die Unterschrift des Abtretungsempfängers zu erbringen) wurde seitens der Klägerin der Stempel „A B C” nebst Adressangabe und Angabe der Telefonnummer angebracht. In den Stempel hinein geschrieben wurde eine nicht lesbare Unterschrift. Auf die Abtretungsanzeigen wird Bezug genommen.
Die Einkommensteuererklärungen der Eheleute E für die Jahre 2001 und 2002 gingen beim Finanzamt am 14.01.2004 ein. Neben der Unterschrift der Eheleute ist in dem hierfür vorgesehenen Feld jeweils maschinenschriftlich angegebenen, dass bei der Anfertigung der Steuererklärung die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater „A B C” unter Adressangabe und Angabe der Telefonnummer mitwirkten. Auf die vom Finanzamt eingereichten Fotokopien (Anlage zum Schriftsatz vom 10.08.2007) wird verwiesen.
Am 30.12.2003 teilte das Finanzamt den Eheleuten E schriftlich mit, dass die Abtretungsanzeige vom „19.12.2003” unwirksam sei, weil der Abtretungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet sei. Ermittlungen im Hinblick auf den Abtretungsempfänger fanden nach dem Akteninhalt nicht statt, eine Mitteilung über die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger unterblieb. Das Finanzamt zahlte die Steuererstattungsbeträge in der Folgezeit an die Eheleute E aus.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2005 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 712,70 €. Dies lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 02.03.2005 ab, da die Abtretungsanzeige nicht wirksam erteilt worden sei. Am 11.04.2005 erließ das Finanzamt auf Antrag der Klägerin einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wonach die Abtretungsanzeige unwirksam gewesen und eine Auszahlung der Erstattungsbeträge zu Recht an die Eheleute E erfolgt sei.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch vom 15.04. 2005 mit Entscheidung vom 20.06.2005 als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der angefochtene Abrechnungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Vielmehr sei das Finanzamt zur Auszahlung von 712,20 € verpflichtet. Die Anzeige sei dem Finanzamt am 19.12.2003 zugegangen. Bereits am 30.12.2003 habe das Finanzamt den Eheleuten E die Auffassung mitgeteilt, die Abtretungsanzeige sei unwirksam. An die Klägerin habe sich das Finanzamt dagegen nicht gewandt. Schon deshalb könne sich das Finanzamt nicht auf die Unwirksamkeit der Anzeige berufen. Im Übrigen sei die Abtretungsanzeige tatsächlich wirksam. Denn der Abtretungsempfänger sei der Anzeige problemlos zu entnehmen. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass in dem für die Angabe vorgesehenen Formularfeld keine Angaben gemacht worden seien. Der Abtretungsempfänger sei im Rahmen der Unterschrift der Klägerin aus dem beigefügten Stempel eindeutig zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt unter Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 11.04.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2005 zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag von 712,20 € auszuzahlen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich im Wesentlichen dar...