rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37 a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37 a EStG beschränkt sich auf die private Inanspruchnahme von betrieblich erlangten Bonusprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. sog. Miles and more-Prämien) durch Arbeitnehmer bzw. den Betriebsinhaber. Sie erfasst somit die Verlagerung des Vorteils vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre.
- Die Pauschalbesteuerung ersetzt nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entsteht, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden.
- Bei den Miles and more-Prämien aus Kundenbindungsprogrammen handelt es sich nicht um elektronisches Geld.
Normenkette
EStG §§ 37 a, 3 Nr. 38, § 4 Abs. 3-4
Streitjahr(e)
2015, 2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die gewinnmindernde Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei den geltend gemachten Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung.
Der Kläger ist selbstständig tätig und erbringt als Diplom-Ingenieur Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 - 2016 wurde festgestellt, dass der Kläger die Kosten für betriebliche Flüge i.H.v. XXX € in 2015 und XXX € in 2016 durch Miles and More-Prämien, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte, bezahlte. Ob ein Teil der gesammelten Prämien auch aus privaten Flügen und Käufen stammte, ist streitig.
Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.
Im Rahmen seiner Einnahmeüberschussrechnung buchte der Kläger die zur Bezahlung eingesetzten Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geleistet.
Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Der Beklagte erließ daraufhin am 10. Juli 2019 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und trug vor, dass die ausgebende Gesellschaft die Bonusmeilen pauschal gemäß § 37a EStG versteuert habe und die Meilen somit sein Privatvermögen geworden seien. Durch die Verwendung der Prämien für betriebliche Flüge liege eine Einlage vor, die sich als Betriebsausgabe auswirke. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2020 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die betrieblich veranlassten Prämien im Betrieb verblieben seien, es fehle an einer Entnahmehandlung. Betriebsausgaben lägen nicht vor, da durch die Inanspruchnahme der Prämien kein Aufwand entstanden sei. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage.
Er führt aus, der Beklagte habe den Betriebsausgabenabzug zu Unrecht versagt. Der Beklagte verkenne, dass er als freiberuflich Tätiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele, über kein Betriebsvermögen verfüge, womit die Gutschrift der Miles and More-Prämien als Privatvermögen zu werten sei. Die Meilengutschriften stünden ihm als Person zu, wobei es unbeachtlich sei, dass die Beziehung zu dem die Prämien gewährenden Unternehmen durch ein arbeitsrechtliches Verhältnis überlagert werde. Wegen der Pauschalbesteuerung läge versteuertes Einkommen vor, das er für betriebliche Zwecke verwendet habe. Die Miles and More-Prämien seien ebenso, wie z.B. Bitcoins, als elektronisches Geld nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) anzusehen, mit dem die Dienstreisen bezahlt worden seien. Nach dem ZAG sei E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert im Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt werde, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen. Dabei reiche es aus, wenn der ”Token“ gegen gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben werde. Diese Voraussetzungen seien durch die vorliegenden Prämien erfüllt, die als Zahlungsmittel für Leistungen Dritter dienen.
Des Weiteren sei es unzutreffend, dass die gesammelten Miles and More-Prämien ausschließlich aus betrieblichen Ausgaben stammten. Vielmehr sei ein Großteil der gesammelten Prämien aus privaten Flügen und Käufen, wobei das Miles and More-Programm eine solche Trennung in keiner Weise zulasse.
Auch verstoße der Beklagte mit der Nichtanerkennung der Aufwendungen gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da er in Vorjahren entsprechende Aufwendungen anerkannt habe.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 jeweils vom 10. Juli 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2020 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit weitere Betriebsausgaben i.H.v. XXX € für 2015 und XXX € für 2016 b...