rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aufgrund des beabsichtigten Verwendungsumsatzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die Absicht des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Bezugs von Eingangsleistungen für den Bau von Wohnungen darauf gerichtet, die geplanten Wohnungen zu veräußern, ist der Vorsteuerabzug wegen der Steuerfreiheit der Veräußerung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9a UStG) nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen.
2. Ist noch offen, ob ein Grundstück, für das Aufwendungen getätigt werden, verkauft oder gewerblich vermietet werden soll, scheidet ein Vorsteuerabzug aus, da die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks für steuerpflichtige Umsätze nicht anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen wurde.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9a
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger den Abzug von Vorsteuern aus dem Tätigkeitsfeld „Immobilienvermittlung” zu Recht versagt hat.
Der Kläger ist Gewerbetreibender und berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In den Streitjahren erklärte er Umsätze aus dem Tätigkeitsfeld „Schreibbüro”, während er für den Geschäftszweig „Immobilienvermittlung und Hausverwaltung” lediglich Anlageverkäufe und die private Kfz-Nutzung der Umsatzsteuer unterwarf. Dabei machte er Vorsteuern in Höhe von 769,83 DM (1996), 3.544,76 DM (1997) und 8.244,45 DM (1998) geltend. Das FA veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß, erließ die entsprechenden Bescheide aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit vom 5.2.2001 bis zum 4.5.2001 führte das FA eine Betriebsprüfung durch, die auch den Geschäftszweig „Immobilienvermittlung” umfasste. Nachdem der Kläger zum Nachweis seiner Aktivitäten auf dem Immobiliensektor mit Schreiben vom 15.3.2001 eine „Dokumentation zur Entwicklung meines Ferien-Immobiliengeschäftes” und anschließend „Nachweise über meine geschäftlichen Aktivitäten (bezogen auf das Inland) seit 1996 bis heute” vorgelegt hatte, in der er seine – vergeblichen – Bewerbungen bei Immobiliengesellschaften bzw. Versicherungen beschrieb, kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass sich die Aktivitäten des Klägers im Prüfungszeitraum auf Vorbereitungshandlungen zum Erwerb von Grund und Boden in einem österreichischen Urlaubsgebiet zwecks Bebauung mit und Veräußerung von Wohnungen eines Ferienhauses konzentrierten (Tz. 8 des Bp-Berichtes). Dass der Kläger darüber hinaus auch im Zusammenhang mit inländischen Objekten nachhaltig unternehmerisch tätig gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht (Tz. 11 des Bp-Berichtes). Unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG schloss die Betriebsprüfung den Abzug der Vorsteuer aus, soweit die Vorsteuern sich auf den Betrieb der Immobilienvermittlung bezogen, weil die Leistungen für Umsätze im Ausland verwendet würden, die nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden (Tz. 13 des Bp-Berichtes).
Das FA legte die Ergebnisse der Prüfung den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden 1996 - 1998 zugrunde, gegen die der Kläger Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte. Das FA und anschließend das Finanzgericht (6 V 1154/02) lehnten die Aussetzung der Vollziehung ab. Den Einspruch wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2003 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Rechtschutzinteresse weiter und trägt zur Begründung vor:
a) Er sei keineswegs ausschließlich in Österreich tätig gewesen. Seine Aktivitäten hätten vielmehr im Inland stattgefunden. Dass in den Streitjahren keine Umsätze erzielt wurden, sei dabei unerheblich. Unter Hinweis auf die Klagebegründung zur Einkommensteuer sei die inländische unternehmerische Tätigkeit zumindest glaubhaft dargelegt worden. Soweit Vorsteuerabzugsbeträge – wenn auch nur in geringem Umfang – auf Österreich entfielen, seien sie nicht geltend gemacht worden.
b) Selbst wenn es sich um Vorsteuern für eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich handele, stehe ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu, weil die Vermittlung oder Vermietung von Ferienwohnungen im Inland nicht nach § 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Soweit für Vermittlungsleistungen Provisionen vereinnahmt würden, seien diese – wenn sie im Inland anfielen – nicht von der Umsatzsteuer befreit. Bei Vermittlungsleistungen handele es sich um die kurzfristige Beherbergung von Fremden, sodass auch diese Einnahmen – wenn im Inland erzielt – nicht umsatzsteuerfrei wären.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.4.2003 die Umsatzsteuer 1996 von 7.902,00 DM auf 6.863,70 DM, die Umsatzsteuer 1997 von 9.790,00 DM auf 6.516,70 DM und die Umsatzsteuer 1998 von 14.284,00 DM auf 5.147,00 DM herabzusetzen, hat er mit Schreiben vom 9.10.2003 seinen Klageantrag eingeschränkt und beantragt nunmehr,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.4.2003 die Umsatzsteuer 1996 von 7.902,00 DM auf 7.132,10 DM, die ...