vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reihenfolge der Anrechnung der Vergabe von Darlehen auf den save haven

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anrechnung von Darlehen i.S.d. § 8a Abs. 1 KStG auf den save haven erfolgt entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Vergabe der Darlehen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15.12.1994, BStBl. I 1995,25, Rz. 71; entgegen: FG Münster, Urteil vom 29. August 2014,9 K. 1828/11 K., G., EFG 2015,327).
  2. Bei ausgelaufenem Recht ist die Revision auch dann nicht zuzulassen, wenn der BFH ein ab-weichendes Urteil bestätigt hat, diese Bestätigung jedoch aus einem anderen kumulativen Begründungsstrang des abweichenden Urteils erfolgt.
 

Normenkette

KStG § 8a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2006, 5005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf konzerninterne Darlehen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Die Klägerin gehörte in den Streitjahren zu dem X-Konzern, deren oberste Konzerngesellschaft die X Y Inc, eine in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässige Kapitalgesellschaft, war. Die X Y Ltd. war in den Jahren 2004 und 2005 mittelbar zu 100 % und im Jahr 2006 teils mittelbar zu 100 % und im Übrigen mittelbar zu jedenfalls mehr als 50 % an der Klägerin beteiligt.

Der Klägerin hatte vor und in den Streitjahren von anderen Gesellschaften der X-Gruppe Darlehen erhalten. Bei diesen Gesellschaften handelte es sich um Gesell-schaften, an denen die X Y Inc mit Sitz in den USA jeweils mittelbar zu 100 % beteiligt war. Die Klägerin war hingegen weder unmittelbar noch mittelbar an den Darlehensgebern beteiligt. Im Einzelnen wird zu den Beteiligungsverhältnissen hinsichtlich der Klägerin und der Darlehensgeber auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2015 verwiesen.

Es bestanden insoweit folgende konzerninterne Darlehen, für deren vollständigen Vertragsinhalt im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird.

a) Darlehen Nr. 1

Die X Y Holdings S.a.r.l. gewährte der Klägerin am 21.06.2000 ein Darlehen über Euro zum Zinssatz i.H.v. 6,90 % p.a. mit einer Laufzeit von 10 Jahren, während der das Darlehen nicht ordentlich kündbar war.

b) Darlehen Nr. 2

Die X Y DLC gewährte der Klägerin (ebenfalls) am 21.06.2000 ein Darlehen über Euro (ebenfalls) zum Zinssatz i.H.v. 6,90 % p.a. mit einer Laufzeit von (ebenfalls) 10 Jahren. Die Klägerin war zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt.

c) Darlehen Nr. 3 (Schuldverschreibung)

Die X Y Holdings S.a.r.l. gewährte der Klägerin am 11.10.2001 in Form einer Schuldverschreibung ein weiteres Darlehen über Euro zum Zinssatz i.H.v. 8,00 % p.a. mit einer unbestimmten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung war erstmals zum 10.10.2011 möglich.

d) Darlehen Nr. 4

Die X Y Holdings S.a.r.l. gewährte der Klägerin am 19.12.2001 ein weiteres Darlehen über Euro zum Zinssatz i.H.v. 9,00 % p.a. mit einer Laufzeit von zehn Jahren, während der das Darlehen nicht ordentlich kündbar war.

e) Darlehen Nr. 5

Die X Y Holdings S.a.r.l. gewährte der Klägerin am 30.01.2002 ein weiteres Darlehen über zum Zinssatz i.H.v. 9,25 % p.a. mit

einer Laufzeit von zehn Jahren, während der das Darlehen nicht ordentlich kündbar war.

f) Darlehen Nr. 6

Die X Y Holdings S.a.r.l. gewährte der Klägerin am 19.05.2004 ein weiteres Darlehen über Euro zum Zinssatz von 6,00 % mit

einer Laufzeit von zehn Jahren, während der das Darlehen kündbar war.

Am 01.06.2004 wurde das Stammkapital der Klägerin erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde von der X Y Holding S.a.r.l. übernommen.

Als Gegenleistung trat am 01.06.2004 die X Y Holding S.a.r.l. die an sie abgetretenen Ansprüche aus dem Darlehen Nr. 2 und ihre Ansprüche aus der Schuldverschreibung (Darlehen Nr. 3) an die Klägerin ab, wodurch die Darlehen Nr. 2 und Nr. 3 untergingen.

Die X Y Holding S.a.r.l. trat vor dem 31.12.2004 zudem ihre

übrigen Darlehensansprüche an die X Z Holdings L.P. ab.

g) Darlehen Nr. 7

Die X Z Holdings L.P. gewährte der Klägerin zudem am 30.12.2005 ein weiteres Darlehen i.H.v. Euro zum Zinssatz i.H.v. 5 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren, während der das Darlehen kündbar war.

h) Darlehen Nr. 8

Am 31.03.2006 gewährte die X Y A LLC der Klägerin zudem ein Darlehen i.H.v. Euro zum Zinssatz i.H.v. 5 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren, während der das Darlehen kündbar war.

Die den vereinbarten Zinssätzen entsprechenden Schuldzinsen berücksichtigte die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen als Zinsaufwendungen. In den Jahresabschlüssen wies die Klägerin zudem folgendes (handelsrechtliches) Eigen-kapital aus (zum Inhalt der Jahresabschlüsse siehe im Einzelnen ….):

Eigenkapital zum 31.12.2003: Euro

Eigenkapital zum 31.12.2004: Euro

Eigenkapital zum 31.12.2005: Euro

Ergänzend wird zum Sachverhalt insbesondere auch zur Verwendung des

Darlehens Nr. 5 auf das im ersten Rechtsgang ergangene Senatsurteil vom 03.09.2015 verwiesen.

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