vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [IX R 49/12]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Altverlusten aus Termingeschäften vor Einführung des InvStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden waren, können auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes nicht mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind und bei denen es sich nicht um Erträge aus Termingeschäften handelt.
  2. Der Umstand, dass § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulässt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG..
 

Normenkette

InvStG § 3 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen VIII R 55/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden waren, auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes (ursprünglich eingeführt durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2676) in der Fassung des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 (InvStG), mit Erträgen verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind und bei denen es sich nicht um Erträge aus Termingeschäften handelt bzw. ob eine fehlende Verlustverrechnungsmöglichkeit mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um inländisches Spezial-Sondervermögen i.S.d. § 15 InvStG, das durch die Universal-Investment-Gesellschaft mbH vertreten wird. Der Kläger hat ein von dem Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1.12 des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.11. des nachfolgenden Kalenderjahres. Der Kläger verfügte zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 zum 30.11.2005 über einen Verlustvortrag in Höhe von 1.324.527,60 EUR, der als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden war. Der Verlustvortrag resultiert aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2000 bis 2004 geltenden Fassung (EStG). Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG, insbesondere des § 39 Abs. 1 KAGG, erzielt worden (wegen der Ermittlung und Fortführung der Verluste im Einzelnen wird auf die dem Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2008 als Anlage beigefügte „Entwicklung der Erträge aus Termingeschäften seit 11/00”, verwiesen).

In dem Geschäftsjahr vom 01.12.2004 bis 30.11.2005 erwirtschaftete der Kläger nach Berücksichtigung der anteiligen Aufwendungen Zinserträge in Höhe von 4.291.943,18 EUR. Die A-GmbH reichte für den

Kläger am 31.03.2006 bei dem Finanzamt eine das Geschäftsjahr 2004/2005 betreffende Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 13 Abs. 2 InvStG ein, in der sie einen „Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge” in Höhe von 4.292.000 EUR erklärte. Am 27.12.2006 ging bei dem Finanzamt ein Schreiben der A-GmbH ein, mit dem sie u.a. für den Kläger die Verrechnung der Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 KAGG erzielt worden waren mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen (gemäß § 3 Abs. 1 InvStG) beantragte. Die Änderung beantragte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005 IX R 21/04 (BStBl II 2007, 158) Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die in den Feststellungsakten abgeheftete Kopie verwiesen.

Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 26.05.2008 die beantragte Verlustverrechnung ab und verwies zur Begründung darauf, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erlittenen Verluste aus Terminsgeschäften mit den unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielten Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen nicht möglich sei, weil es sich insoweit nicht um Beträge „gleicher Art” handele. Die Verrechnung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erlittenen Verluste aus Termingeschäften sei auf die unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielten Gewinne aus Termingeschäften begrenzt. Dies führe bei dem Kläger dazu, dass eine Verrechnung mit den in den Geschäftsjahren vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 und 01.12.2006 bis zum 30.11.2007 erzielten und thesaurierten Gewinnen aus Termingeschäften durchzuführen sei (unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 04.12.2007, BStBl I 2007, 375).

Dagegen hat der Kläger Sprungklage erhoben, die am 07.07....

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