rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem 1.6.1992 bei der … flug GmbH, bzw. der … Flugdienst GmbH als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt ist, hat in der Zeit vom 2.4.1991 bis 16.4.1992 an einer Schulung zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) bei der LUPEG Luftverkehrs-Personalgesellschaft mbH (LUPEG) teilgenommen. Zuvor hatte er die Privatpilotenlizenz erworben.
In Zusammenhang mit der Schulungsmaßnahme bei der LUPEG sind dem Kläger in 1992 Aufwendungen in Höhe von 45.322,– DM entstanden, die das beklagte Finanzamt als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 1.200,– DM steuerlich anerkannt hat. Der Kläger begehrt hingegen die Berücksichtigung in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist der Auffassung, die Schulungsmaßnahme bei der LUPEG sei als Fortbildung in einem ausgeübten Beruf anzusehen. Als Inhaber der Privatpilotenlizenz sei er bereits in der Lage gewesen, als Pilot zu arbeiten. Er sei befähigt gewesen, Werbeflüge durchzuführen oder als Angestellter Firmenflugzeuge zu steuern. Bereits bei Abschluß des Schulungsvertrages sei ihm die konkrete Zusage gemacht worden, nach erfolgreichem Abschluß der Maßnahme eine Anstellung im Konzernbereich der Lufthansa zu erhalten.
Bei der durchgeführten Schulung handele es sich um ein sogenanntes atypisches Ausbildungsarbeitsverhältnis, da die Verpflichtung sich ausbilden zu lassen wesentlicher Vertragsgegenstand sei.
Zumindest aber müßten die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den Schulungsabschnitt nach Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer – Comercial Pilot Licence (CPL 2) – beziehen. Insoweit handele es sich um eine echte Fortbildung eines Flugzeugführers, der mit der CPL 2 eine Maschine mit einem Gewicht von unter 20 Tonnen fliegen kann, zu einem Flugzeugführer, der berechtigt ist, mit der ATPL eine schwerere Maschine zu fliegen.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auf die in Frage stehende Schulungsmaßnahme nicht anwendbar, weil es sich bei der Bezeichnung Verkehrsflugzeugführer nicht um einen Ausbildungsberuf handele, wie sich bereits aus der offiziellen Liste der Industrie- und Handelskammern über Ausbildungsberufe ergäbe.
Die Verkehrsflugzeugführerlizenz sei mit einem normalen Führerschein zu vergleichen. Da die Lizenz unmittelbare Voraussetzung zur beabsichtigten Berufsausübung sei, müßten die für deren Erwerb entstandenen Aufwendungen nach den von der Rechtsprechung zu Führerscheinkosten entwickelten Grundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Die Nichtanerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten stelle einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes dar. Die gesamten Aufwendungen des Klägers beliefen sich auf über 120.000,– DM. Bei einer Versagung der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen liege eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, die auf Kosten der Allgemeinheit ein langjähriges Studium absolvierten, ohne eine Kostenbelastung (z.B. Studiengebühren) tragen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 dergestalt abzuändern, daß die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetzt wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen des Klägers zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer – Airline Transport Licence (ATPL) – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1979, 114). Danach liegen Ausbildungskosten vor, wenn die Aufwendungen dem Zweck dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftig auszuübenden Beruf notwendig sind. Für Aufwendungen dieser Art ist es kennzeichnend, daß sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus zufließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen. Sie werden deshalb den privaten Kosten der allgemeinen Lebensführung zugerechnet, die nur mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Fortbildungskosten dienen dagegen dem Zweck, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen dieses Berufs gerecht zu werden. Wegen ihres Zusammenhangs mit einer konkreten Berufstätigkeit und den sich hieraus ergebenden Einnahmen sind Fortbildungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 3. September 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210; BStBl II 1979, 337).
Die Annahme von Fortbildungskosten setzt daher in der Regel voraus, daß in...