rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte als umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Es liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- Und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte vornimmt.
- Die jeweiligen Tatbeiträge dienen ausschließlich der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks nämlich der Aufteilung der erlangten Gelder und stellen somit keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen Entgelt dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9; Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 24 Abs. 1, Art. 25 b
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010, 2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit gemeinschaftlich begangenen Betrugs- und Untreuehandlungen des Klägers gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers vorlagen. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war von … bis … bei der Firma E GmbH beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vergabe und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften in der Verwaltung seines Arbeitgebers und deren anschließende Abrechnung. Im Zuge dieser Tätigkeit stellte er Schwächen im internen Kontrollsystem seines Arbeitgebers fest, die es ermöglichten, das geltende Vieraugenprinzip zu umgehen und dabei auch auf offene Bau- und Sanierungsbudgets anderer Sachbearbeiter seines Arbeitgebers zuzugreifen.
Im … 2007 begann der Kläger, dieses Wissen im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer einer X GmbH, einem Bauunternehmen für Gebäudesanierung, zur Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers auszunutzen. Zu diesem Zweck generierte der Geschäftsführer der X GmbH nach den Vorgaben des Klägers fiktive Angebotstexte. Der Kläger legte daraufhin entsprechende Aufträge an die X GmbH im EDV-System seines Arbeitgebers ab, die zu keiner Zeit abgerufen wurden. Anschließend generierte der Geschäftsführer der X GmbH nach den Vorgaben des Klägers Rechnungstexte, die auf die X GmbH als Rechnungsausstellerin lauteten. Der Kläger speiste wiederum die Rechnungen in das EDV-System seines Arbeitgebers ein und sorgte dafür, dass die Rechnungsbeträge ohne sachliche Prüfung bzw. ohne Beanstandungen an die X GmbH überwiesen wurden.
Das erhaltene Geld wurde zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der X GmbH aufgeteilt. Zur Verschleierung der Auskehrung der auf den Kläger entfallenden Anteile schrieb dieser Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge. In … Fällen schrieb der Kläger Abdeckrechnungen an die X GmbH, woraufhin deren Geschäftsführer die Überweisung der jeweiligen Rechnungsbeträge auf Konten des Klägers bei der …(Bank) oder der …(Bank) in … veranlasste. In den übrigen … Fällen wurden mit dem Geschäftsführer der X GmbH befreundete bzw. bekannte, in …, …, in … und in … ansässige Unternehmen eingebunden. Diese stellten gegen eine „Bearbeitungsgebühr” Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen an die X GmbH aus, die daraufhin die Rechnungsbeträge an die Unternehmen überwies. Die Unternehmen wiederum kehrten die erhaltenen Beträge nach Erhalt der Abdeckrechnungen des Klägers durch Überweisung auf dessen Konten bei der …(Bank) oder …(Bank) in … aus.
Diese Machenschaften blieben bis Ende 2011 unentdeckt. Der Kläger erstattete im … 2012 eine Selbstanzeige gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft und zeigte diesen Sachverhalt mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom ...2012 dem Beklagten an.
Im Einzelnen wurden in 2007 von der X GmbH … Rechnungen über insgesamt … € an den Arbeitgeber des Klägers ausgestellt. Der Anteil des Klägers hieran belief sich auf insgesamt … €. In 2008 wurden … Rechnungen über insgesamt … € ausgestellt und belief sich der Anteil des Klägers hieran auf insgesamt … €. In 2009 wurden … Rechnungen über insgesamt … € ausgestellt. Der Anteil des Klägers betrug insgesamt … €. In 2010 wurden … Rechnungen über insgesamt … € ausgestellt und belief sich der Anteil des Klägers hieran auf
insgesamt … €. In 2011 wurden … Rechnungen über insgesamt … € ausgestellt. Hinzu kam eine vom Kläger veranlasste Barzahlung seines Arbeitgebers an die X GmbH in Höhe von … €. Der Anteil des Klägers an diesen Geldzahlungen betrug insgesamt … €. Wegen der Einzelheiten der ausgestellten Rechnungen, der Rechnungsbeträge und des Anteils des Klägers an den erhaltenen Geldern wird auf die Aufstellung in der Umsatzsteuerakte (Bl. 44, 45) verwiesen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Taten zulasten des Arbeitgebers des Klägers um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und der X GmbH gehandelt habe, innerhalb dessen der Kläger sonstige Leistungen erbracht habe. Er erließ daher am 19.11.2012 entsprechende Umsatzsteuerbescheide, in denen er für 2007 Umsatzs...