rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als wirksam erteilt anzusehen, wenn vom Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wurde.
  2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist enthält, ist ausreichend.
 

Normenkette

AO § 356 Abs. 1-2, § 357 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen VI R 65/13)

BFH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen VI R 65/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Zulässigkeit eines Einspruchs.

Die Klägerin ist von Beruf . Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt ,-- € (Forderung aus einem Vergleich: ,-- €, Gerichtskosten: ,-- € und Darlehenszinsen : €) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer fest und wies in den Erläuterungen des Bescheids darauf hin, dass die Kosten des Zivilprozesses in Höhe von

,-- € aufgrund des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10, Bundessteuerblatt –BStBl – II 2011, 1015) als außergewöhnliche Belastungen der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien. Die Forderung aus dem Vergleich sowie die Darlehenszinsen seien keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 des EinkommensteuergesetzesEStG-. Ausweislich des Bescheids ergab sich hierdurch allerdings keine Steuerminderung, weil den außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt  € ( ,-- € Krankheitskosten, ,-- € Gerichtskosten) eine zumutbare Belastung in Höhe von ,-- € (  % von ,-- €) gegenüberstand.

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte per Telefax vom 30.03.2012 Einspruch. Ausweislich der oben auf dem Telefax abgedruckten Sendezeile ist das Telefax am 17.04.2012 um 07.11 Uhr an die Telefax-Nr. des Beklagten ( ) gesendet worden. Der Eingangsstempel des FA weist ebenfalls den 17.04.2012 als Eingangsdatum aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 51 der Einkommensteuerakten 2010 Bezug genommen.

Im Rahmen der Einspruchsbegründung vom 11.06.2011 wurden unter Bezugnahme auf das vorgenannte BFH-Urteil neben der Vergleichszahlung in Höhe von ,-- € Anwaltskosten in Höhe von €, Gerichtskosten in Höhe von ,-- € sowie Darlehenszinsen in Höhe von  € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Nachdem die zuständige Bearbeiterin bei der beklagten Behörde eine Mitarbeiterin im Büro der Prozessbevollmächtigten telefonisch am 10.10.2012 darauf hingewiesen hatte, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung festgestellt worden sei, dass der Einspruch verspätet eingegangen sei, verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom .2012 als unzulässig.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das im Rahmen der Einspruchsbegründung dargelegte Begehren weiter.

Mit Verfügung vom .2013 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigte auf, das Postausgangsbuch für den Zeitraum März/April 2012 im Original vorzulegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs bei der beklagten Behörde die Klägerin trägt.

Daraufhin teile die Prozessbevollmächtigte telefonisch mit, dass der streitige Einspruch lediglich per Fax – nicht per Post – übermittelt worden sei.

Mit Verfügung vom .2013 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht, dass nach Maßgabe von § 110 Abs.  2 Satz 1 der AbgabenordnungAO- ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblicher Tatsachen innerhalb der Antragsfrist. Im Streitfall seien bislang überhaupt noch keine substantiierten Ausführungen gemacht worden. Mit Schriftsatz vom .2013 hat die Prozessbevollmächtigte angeregt, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, bis die unter dem Aktenzeichen I R 54/12 und X R 2/12 beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen entschieden seien; der BFH müsse die Frage klären, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom . .2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 dahin abzuändern, dass weitere € (Schadenersatzleistung: ,-- €, Anwaltshonorar: ,-- €, Gerichtskosten: -- €, Darlehenszinsen:  €, insgesamt:  € abzüglich bereits im Steuerbescheid berücksichtigter Gerichtskosten: -- € =  €) als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf -- € herabgesetzt wird.

Der Beklagte bean...

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