Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 30/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Tod des Stifters und der Vorlage der Stiftungssatzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB für die staatlichen Genehmigung der Stiftung gilt nicht für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung, insoweit müssen die Erfordernisse für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt seien.
- Eine Ausnahme von den strengen Formvorschriften betreffend die formelle satzungsmäßigen Voraussetzungen der AO bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen besteht nur, wenn bereits in den Todeszeitpunkt eine klare und eindeutige Abrede vorliegt und diese lediglich in Folge eines fehlenden Formerfordernis ist noch nicht wirksam ist.
- Die bloße Beauftragung eines Testamentsvollstreckers mit der Erstellung einer gemeinnützigen Stiftungssatzung sowie die Unterstellung der Stiftungsgründung der Stiftungsaufsicht reicht zur Gewährung der Steuervergünstigung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 84; AO §§ 59, 60 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung der Klägerin wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Todestag der Stifterin und der Vorlage einer Stiftungssatzung, die den Anforderungen der §§ 52 f. AO genügt.
Die Stifterin, Frau A, ist am 06.03.2009 verstorben. In einem
notariellen Testament vom 22.07.1998 benannte die Stifterin die A Stiftung als Erbin. Dazu führte sie in dem Testament aus „Sollte es mir nicht möglich sein, zu Lebzeiten die Stiftung zu gründen, soll dies durch den Testamentsvollstrecker erfolgen”. Am 13.03.2003 verfügte sie u.a. „…ich könnte mir vorstellen, dass die A Stiftung für die Behandlung kranker Kinder in der Universitätsklink eingesetzt wird…”.
Nach dem Tod der Stifterin hat Herr T als Testamentsvollstrecker das Stiftungsgeschäft vollzogen und die Stiftungssatzung mit Schreiben vom 09.12.2009 beim Beklagten mit der Bitte um Bearbeitung und Genehmigung vorgelegt, damit die Stiftung rückwirkend als Erbe eingesetzt werden könne. In
der mündlichen Verhandlung legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus einen gleichlautenden Satzungsentwurf vor mit dem Bemerken, dass dieser bereits in 1995 erstellt worden sei, was sich aus der vorgehefteten Seite der Notarin ergebe, die Bezug nimmt auf die Urkundsrolle für 1995.
Auf den Satzungsentwurf wird im Einzelnen verwiesen. Das Nachlassgericht ging zunächst davon aus, dass das Testament vom 22.07.1998 keine wirksame Verfügung einer Stiftung von Todes wegen enthält, da in dem Testament weder eine Verfassung noch der Stiftungszweck bestimmt worden waren. Nach Einschaltung der Stiftungsaufsicht durch den Testamentsvollstrecker wurde das unvollständig verfasste Stiftungsgeschäft ergänzt und die Klägerin am 27.12.2012 als rechtskräftige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine Auszahlung aus dem Nachlassvermögen. Die Klägerin unterstand in dieser Zeit der Stiftungsaufsicht.
Das Finanzamt setzte mit Körperschaftsteuerbescheid vom 30.12.2013 für die Jahre 2009-2011 auf die erzielten Einkünfte der Stiftung Körperschaftsteuer fest. Gegen diesen Steuerbescheid wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.07.2014 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Anerkennung der Stiftung als steuerbegünstigt begehrt.
Die Klägerin ist der Ansicht die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB betreffe auch die Stiftung als Steuersubjekt. Die Steuerbefreiung sei rückwirkend zu gewähren, da die nunmehr vorgelegte Satzung den steuerlichen Ansprüchen entspreche und eine gemeinnützige Mittelverwendung durch die staatliche Aufsicht sicher gestellt gewesen sei. Sie beruft sich auf ein Urteil des BFH vom 17.09.2003, Aktenzeichen I R 85/02 und verweist darauf, dass der BFH ausgeführt habe, dass es für die Gemeinnützigkeit entscheidend auf die gemeinnützige Verwendung des Vermögens ankomme, was durch die Stiftungsaufsicht gewährleistet sei. Die Stiftungsaufsicht sei aufgrund der Fürsorgepflicht nach § 84 BGB gehalten für die Errichtung der Stiftung und für die gemeinnützige Verwendung des Vermögens Sorge zu tragen. Dass die gemeinnützige Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsaufsicht von der Regelung des § 84 BGB mit umfasst werde ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber des BGB bei
dessen Entwurf – wie sich aus den Materialien ergebe – eine gemeinnützige Stiftung im Auge gehabt habe. Damit sei die tatsächliche gemeinnützige Verwendung des Vermögens, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit maßgebend sei, durch die Nachlasspflegschaft und die Stiftungsaussicht hinreichend gewährleistet. Es sei auch die Intention des ...