Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem verdeckten Darlehenskonto der Gesellschafter - steuerpflichtige Veräußerung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einlage eines Wirtschaftsgutes ist dann als steuerpflichtige Veräußerung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG anzusehen, wenn der Gegenwert in der Bilanz als Forderung des Einlegenden gegen die Gesellschaft erscheint.
- Die Einrichtung eines zusätzlichen Kapitalkontos bei einer KG auf dem lediglich Gewinn- ohne Verlustanteile gebucht werden, ist ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos. .
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die bei der Einlage eines, im Eigentum einer ausländischen Kapitalgesellschaft stehenden, betrieblich genutzten Grundstücks in ein inländisches Unternehmen realisierten stillen Reserven steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG darstellen.
Die Klägerin ist eine ausländische Aktiengesellschaft. Sie betreibt ein Unternehmen, das den Verkauf von Muldenkippern und Ersatzteilen zum Gegenstand hat. Sie unterhält im Inland keine Betriebsstätte. Der Vertrieb der Muldenkipper und der Ersatzteile in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt über die GmbH, an der die Klägerin zu 74 % und Herr P, ausländischer Staatsbürger, zu 26 % beteiligt sind. Herr P ist gleichzeitig über die Bank, die die Aktien treuhänderisch für ihn hält, Mehrheitsgesellschafter der Klägerin.
Die Klägerin war Eigentümerin der Flurstücke 62/1, 62/2 und 62/3 des mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks in W sowie der Flurstücke 64/2-64/4 und 89/1. Mieterin des Grundstücks war die P GmbH. Die Klägerin als beschränkt Steuerpflichtige erzielte aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.01.1994, auf dessen Inhalt verwiesen wird, wurde die P Deutschland GmbH Spezialfahrzeuge und Co. Grundstücks KG (KG) gegründet. Gesellschaftszweck der KG ist der An- und Verkauf sowie die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken. Komplementärin der KG ist die P GmbH. Die Klägerin ist als alleinige Kommanditistin der KG zu 100 % an deren Vermögen beteiligt.
Mit notariellem Vertrag vom 14.04.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, legte die Klägerin die Flurstücke 62/1, 62/2, 62/3, 64/2, 64/3, 64/4 und 89/1 (Grundbuch von W, Amtsgericht F, Blatt 1537, Flur 37, lfd. Nr. 1-3, 5-7, 9) durch Eigentumsübertragung in die KG ein. Die Flurstücke wurden mit dem Teilwert von 6.963.590,-- DM bewertet und auf dem Kapkonto II gegengebucht. Nach dem Gesellschaftsvertrag handelt es sich bei dem Kapkonto II um ein variables Konto, auf dem anteilige Gewinne, Einlagen und Entnahmen zu verbuchen sind. Neben dem Kapkonto II verfügte die Klägerin über zwei weitere Kapkonten. Das Kapkonto I diente als Festkonto für die Hafteinlage; das Kapkonto III ist ebenfalls ein variables Konto, auf dem anteilige Verluste und anteilige Gewinne bis zum Verlustausgleich gebucht werden.
Das Finanzamt qualifizierte den Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Flurstücke von 6.963.590,-- DM und deren Buchwert im Zeitpunkt der Einlage von 2.710.693,-- DM als Veräußerungsgewinn (4.252.897,-- DM) im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG und veranlagte die Klägerin für 1994 zur Körperschaftsteuer, die es durch Bescheid vom 29.08.1997, auf dessen übrigen Inhalt Bezug genommen wird, auf 1.786.216,-- DM festsetzte. Gegen diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 11.05.1998 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Während des Klageverfahrens hat das Finanzamt am 26.10.1998 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1994 erlassen, den die Klägerin gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hat. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1994, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, enthält eine Verböserung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid. Das Finanzamt hatte bei der Berechnung der Einkünfte einen geringeren als den ursprünglichen Buchwert für die Grundstücke 62/1-62/3 in Abzug gebracht, indem es einen vorangegangenen Verkauf der Grundstücke an die liechtensteinische Firma L Ltd. steuerlich nicht anerkannte. Bei der Firma L Ltd. handelt es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen um eine Domizilgesellschaft, die in Liechtenstein formell ihren Sitz hat, selbst aber keinen wirtschaftlichen Aktivitäten nachgeht. Die Firma L Ltd. hat mit notariellem Vertrag vom 27.12.1992 (UR-Nr. 749/91), auf den im einzelnen verwiesen wird, die mit einer Lagerhalle mit Büroräumen sowie mit einer Parkfläche ausgestatteten Flurstücke 62/1-62/3 von insgesamt 3.277 m\[00fd\] und eine Teilfläche von 225 m\[00fd\] des unbebauten Flurstücks 64/1 zu einem Betrag von 1 Mrd. Lira ...