Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von Geschäftsführergehältern
Leitsatz (redaktionell)
- Die Nichtdurchführung von Gehaltsvereinbarungen läßt bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig auf die Nichternsthaftigkeit der Vereinbarung und damit auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung schließen.
- Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft diese nicht in der Lage ist, die vereinbarten Geschäftsführergehälter zu zahlen, indiziert die Nichtauszahlung von Gehältern, nicht auf die mangelnde Ernstlichkeit der Gehaltsvereinbarung.
- Ein fremder Geschäftsführer würde allenfalls eine vorübergehende kurzfristige Verzögerung von Gehaltsauszahlungen akzeptieren, wobei er zumindest angemessene Abschlagszahlungen verlangen und den Fortbestand der Krise laufend beobachten würde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von sicherheitstechnischen Systemen, Geräten und Ausrüstungen zum Gegenstand hat. Sie wurde zum 01.01.1985 gegründet. Gesellschafter sind die Eheleute E Tux mit 75 % und A Tux mit 25 %. E Tux ist alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens; Frau Tux ist als Prokuristin angestellt. Aufgrund der Anstellungsverträge erhalten E Tux ein monatliches Gehalt von 6.000,-- DM und A Tux ein monatliches Gehalt von 4.000,-- DM. Mit Vereinbarung vom 29.09.1986, auf die im einzelnen verwiesen wird, vereinbarten die Eheleute Tux mit der Klägerin, dass das Gehalt gestundet werde. Mit den anderen Arbeitnehmern des Betriebes wurden keine entsprechenden Vereinbarungen über die Stundung ihrer Gehälter getroffen. Aufgrund der Stundungsvereinbarung wurde ab September 1986 kein Gehalt für die Eheleute Tux mehr ausgezahlt. Das zu zahlende Gehalt passivierte die Klägerin als Verbindlichkeit und verbuchte es als Aufwand auf dem Gehaltskonto. Auch in der Folgezeit, zumindest bis zum 31.12.1998 erfolgte keine Auszahlung der Gehälter. Zum 31.12.1993 wies die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit in Höhe von 555.173,-- DM aus. Zum 31.12.1998 belief sich die Verbindlichkeit auf 914.804,-- DM. Zwischenzeitlich hatten die Gesellschafter zur Vermeidung der Überschuldung der Klägerin eine Verzichtserklärung durch Verzichtsvertrag vom 31.12.1993 auf Forderungen aus Gehalt und Darlehen in Höhe von 1.809.827,-- DM abgegeben.
Das Finanzamt qualifizierte die gestundeten Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Zur Begründung führte es an, die Stundungsvereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand. Sie sei unüblich und lasse darauf schließen, dass die nicht durchgeführten Anstellungsverträge nicht ernsthaft gewollt seien.
Gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide, Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuermeßbescheide von 1993 bis 1996 vom 16.03.1999 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 12.10.1999 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, durch die mehrfache Neuausrichtung der Produktpalette und die jeweils notwendigen Entwicklungsarbeiten, das Testen und die Markteinführung der Produkte seien hohe Vorlaufkosten angefallen. Aufgrund der Finanzierungsprobleme, insbesondere der fehlenden Bereitschaft der finanzierenden Banken sei die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, das Gehalt auszuzahlen.
Die Klägerin meint, die Arbeitsverträge seien durchaus ernsthaft gewollt. Dies folge daraus, dass die Arbeitsleistungen laufend erbracht worden seien. Des weiteren seien die Vergütungen gezahlt worden, solange die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dies gestattet habe. Wenn die Verträge nicht ernstlich gewollt gewesen wären, wäre eine Aufhebung der Arbeitsverträge und keine Stundung der Gehälter erfolgt.
Des weiteren fehle es zur Qualifizierung der nicht ausgezahlten Gehälter als verdeckte Gewinnausschüttungen bereits an einer Vermögensminderung. Wenn das Finanzamt argumentiere, den Eheleuten Tux sei ein Vorteil entstanden, der Nicht-Gesellschaftern nicht gewährt worden wäre, sei dies unzutreffend. Vielmehr seien die Eheleute schlechter gestellt worden, so dass allenfalls eine Einlage vorliege. Auch sei der für eine Vermögensminderung notwendige Zufluss bei den Gesellschaftern nicht erfolgt. Was die Dauer der Stundung betreffe, hätten die Gesellschafter stets damit gerechnet, dass eine Zahlung der Gehälter erfolgen könne, sobald sich die Klägerin mit ihren neuen Produkten am Markt durchsetze. Dabei seien die Gesellschafter jeweils mit einem Zahlungsausgleich im darauffolgenden Jahr ausgegangen. Die Zahlungsfähigkeit der Klägerin sei auch laufend überprüft worden. Die Gesellschafter hätten die Stundung aufrechterhalten, da die Finanzlage der Klägerin Zahlun...