Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Eigenheimzulage bei Anbau eines Wintergartens
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Eigentümer liegt nicht vor, wenn sich die Voreigentümer bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben.
- Überlässt der Steuerpflichtige nicht nur abgegrenzte Teile sondern die ganze Wohnung einer anderen Person zur ausschließlichen Nutzung, liegt – wenn es sich hier nicht um eine Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung handelt – keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, selbst wenn in der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich mitbenutzt.
- Eine Wohnung kann nur dann Objekt im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG sein, wenn die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind, was eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung erfordert.
- Ein Wintergarten, der an die aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzte Wohnung angrenzt und durch zwei Glastüren von dieser Wohnung aus jederzeit betreten werden kann, ist gegenüber dieser Wohnung nicht abgeschlossen.
Normenkette
EigZulG §§ 4, 11 Abs. 1
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides bezüglich gewährter Eigenheimzulage.
Auf Antrag des im Jahre 1963 geborenen Klägers wurde diesem mit Bescheid vom 8.1.2004 für die Erweiterung einer von seinen Eltern genutzten Wohnung durch den Anbau eines Wintergartens auf dem Balkon des Einfamilienhauses des Grundstücks A Eigenheimzulage ab dem Jahre 2002 gewährt. Nach dem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 vom 4.12.2003 wurde der Ausbau bzw. die Erweiterung den Eltern des Klägers seit dem 1.4.2002 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
Aus den im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern und den vorliegenden Bauakten wurde der Wintergarten von der „Bauherrengemeinschaft B und C”, d.h. vom Kläger und dessen Vater, zwischen Dezember 2001 und Mai 2002 errichtet. Der Wintergarten ersetzte in baulicher Hinsicht den bis dahin vorhandenen Balkon des Gebäudes, der vom Wohnzimmer und vom Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung des Gebäudes aus über jeweils eine sich neben einem Fenster befindliche Glastür betreten werden konnte. Unter dem Balkon bzw. dem jetzigen Wintergarten befindet sich eine Garageneinfahrt zur Garage im Haus. Aufgrund der Hanglage wird der Wintergarten von unten durch drei ca. 2,50 m hohe Metallsäulen abgestützt, die auf der Ebene der Garageneinfahrt auf dem gepflasterten Untergrund aufstehen.
Aus den vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt sich ferner, dass auch der Wintergarten durch die beiden Glastüren des Wohn- und Schlafzimmers der Erdgeschosswohnung betreten werden kann und dass dieser über eine Tür nach außen, nämlich zum unbefestigten und durch eine Stützmauer begrenzten Hang nach Süd-Osten hin verfügt. Die Wintergartentür ist nur von innen, d.h. vom Innenbereich des Wintergartens aus zu öffnen bzw. zu verriegeln. Außen ist an der Wintergartentür weder eine Türklinke noch ein Schloss angebracht. Den vorgelegten Lichtbildern ist auch zu entnehmen, dass der Niveauunterschied zwischen dem Fußboden des Wintergartens und dem unbefestigten Außenhang, der an einer ca. 30 cm starken Betonstützmauer zur Garage hin endet, ca. 1,2 m beträgt. Zudem verlaufen der Wintergarten und die Stützmauer bzw. der Hang nicht in einem rechten Winkel, sondern schräg versetzt zueinander. Auf den Lichtbildern ist schließlich auch eine aus Metall und Holz bestehende Treppen- und Podestkonstruktion zu erkennen, welche von außen an die Wintergartentür gestellt ist. Sie ist begehbar und nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden. Vielmehr werden die vierkantigen, ca. 5 cm starken Beine der Konstruktion zum Ausgleich des Niveauunterschiedes und zur Vermeidung eines Absinkens der äußeren Beine in den bloßen Grund des Hanges durch eine Betonplatte bzw. eine ca. 1 m lange Holzdiele abgestützt.
Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2005 im Jahre 2006 erlangte das Finanzamt unstreitig erstmals davon Kenntnis, dass der Kläger den vorbezeichneten Grundbesitz A im Jahre 2001 von seinen Eltern unentgeltlich übertragen bekommen hat und dass die Eltern sich ein dingliches Wohnungsrecht bezüglich sämtlicher Räume des Erdgeschosses des Hauses sowie das Nutzungsrecht bezüglich der im Haus liegenden, vorgenannten Garage vorbehalten hatten.
Nach dem notariellen Vertrag vom 07.02.2001 übertrugen die Eltern des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbregelung unentgeltlich das Eigentum an dem Grundvermögen Band…Blatt…... von ..., lfd. Nr.…des Bestandsverzeichnisses Band… Blatt…von…...…... ..., lfd. Nr.…des Bestandsverzeichnisses. Ferner wurde die Löschung des im Blatt…... von…... in Abt. II unter lfd. Nr.…eingetragenen Wohnrechtes aufgrund Sterbeurkunden beantragt. Gemäß § 6 des notariellen Vertrages vom 07.02.2001 räumt der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB das lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB in sämtlichen Räumen des Erdgeschosses des Hauses A s...