vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil als Arbeitslohn beim Erwerb verbilligter Aktien nach Vollzug der Wandlung bei einer Wandelanleihe
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt eine Konzernmutter an die Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften verbilligt Aktien nach Vollzug des Wandlungsrechts aus einer Wandelanleihe führt dies zu einem geldwerten Vorteil (§ 8 Abs. 1 EStG), der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Jahr der Ausübung des Wandlungsrechts führt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, § 19 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2001 erklärten die Kläger neben anderen Einkünften solche des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der A, einer Konzerntochter der B in Höhe von 356.838 DM. Der Kläger war im Streitjahr Mitleiter der Kreditabteilung der A und nach damaliger Definition als leitender Angestellter der Bank tätig.
Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Juni 2001 waren dem Kläger 25.280 € als geldwerter Vorteil aus der Umwandlung von im Jahr 1998 gekauften Wandelanleihen zugeflossen. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Gewinn sei nicht steuerpflichtig und begehrte die entsprechende Kürzung des Jahresbruttoarbeitslohnes.
Der Beklagte entsprach diesem Begehren nicht und setzte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 gegen die Kläger 132.866 DM ESt fest.
Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren legten die Kläger die Anleihebedingungen, Zeichnungsschein, Kauf- und Verkaufsabrechnungen sowie Kontobelastungen und Gutschriften vor. Danach hatte die B im Rahmen des C-Plans eine 3 %ige nicht handelbare Namens-Wandelanleihe ausgegeben, die dem Anleihengläubiger das Recht einräumte, seine Wandelschuldverschreibung in neue nennbetragslose Aktien der Emittentin (der B) umzutauschen. Je Schuldverschreibung im Nennbetrag von 1000 DM wurden 200 Aktien gewährt. Das Wandlungsrecht konnte nur innerhalb einer 15tägigen Frist ausgeübt werden. Diese begann mit dem sechsten Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der B, in welcher der Jahresabschluss des am 31. Dezember 2000 endenden Geschäftsjahres vorgelegt wurde. Nach § 5 der Anleihebedingungen konnte das Wandlungsrecht nur derjenige ausüben, wenn er bei Wirksamwerden der Wandlungserklärung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Emittentin oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff des Aktiengesetzes („B-Konzern”) steht oder stand.
Der Wandlungspreis ergab sich aus dem Durchschnittswert der B-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse an fünf Börsentagen vor Beginn des Wandlungszeitraums abzüglich eines nach § 6 Abs. 2 der Anleihebedingungen berechneten Abschlags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anleihebedingungen sowie den Zeichnungsschein und die Kauf- und Verkaufsabrechnung Bezug genommen.
Am 5. Oktober 1998 hatte der Kläger eine Zeichnungserklärung zum Erwerb der Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von 5000 DM abgegeben.
Im Mai 2001 übte der Kläger sein Wandlungsrecht aus und erhielt lt. Depotabrechung der B 1000 Stück B, die er zum Kurswert 63.360 € erwarb. Diese Aktien veräußerte er für 92.207 €, so dass nach Abzug von Umrechnungsdifferenzen und Kosten ein Gewinn von 25.280 € verblieb.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2006 wurde der Einspruch zurück gewiesen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf eine Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns in Höhe des Betrags von 25.280 € weiter.
Er trägt vor, im September 1998 sei ihm von der B die Zeichnung von Wandelanleihen aus dem C-Plan bis zum Nennbetrag von 5000 DM angeboten worden. Diese hatten eine Laufzeit von 32 Monaten und waren mit 3 %p.a. zu verzinsen. Der Zinssatz habe 0,5% unter dem Durchschnittszinssatz für Bundesanleihen gelegen. Es habe zudem der Risikoaufschlag für Anleihen privater Emittenten gegenüber Bundesanleihen gefehlt. Als Ausgleich seien die Wandelanleihen mit dem Recht verbunden gewesen, diese bei Fälligkeit in Aktien der B umzutauschen. Der Umtauschkurs habe unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem aktuellen Aktienkurs verbilligt sein sollen. Der nach den Methoden der Optionspreisberechnung ermittelte Wert der Umwandlungschance habe genau dem Wert der Minderverzinsung entsprochen.
Der Beklagten habe zu Unrecht die im Rahmen der Lohnsteuerabrechung erfolgte Besteuerung eines geldwerten Vorteils übernommen. Am gesamten Vorgang sei seine Arbeitgeberin in keiner Weise beteiligt gewesen. Soweit sich der Beklagte auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs – BFH – im Urteil vom23. Juni 2005 VI R 124/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 766, berufe, verkenne er, dass die Wandelanleihe nicht von seinem Arbeitgeber, sondern der B gekauft worden sei. Außerdem beinhalte die Anleihe nicht die Chance zum Bezug von Aktien seines Arbeitgebers, sondern solche der B. Für diesen Fall habe der BFH erklärt, dass der Zufluss beim Erwerb der Anleihe und nicht erst be...