Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verzicht auf Behaltensfristen bei Abspaltung zur Aufnahme
Leitsatz (redaktionell)
Die Behaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG gelten auch für die Abspaltung zur Aufnahme.
Normenkette
GrEStG § 6a
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Die Klägerin – eine GmbH mit Geschäftsleitung in A – wurde mit notariellem Vertrag vom … von der Alleingesellschafterin V (V) gegründet und fungierte zunächst als „leere Mantelgesellschaft”. Die V – selbst eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B - war seit … zudem Alleingesellschafterin der N (N) an der zuvor neben der V noch deren Muttergesellschaft zu 5,5 % beteiligt gewesen war.
Mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr.…des Notars C, D) wurde die Abspaltung und Übernahme diverser Wirtschaftsgüter, darunter Grundvermögen in der Gemarkung E (F), Grundbuch Blatt …, von der N auf die Klägerin beurkundet. Die Eintragung der Abspaltung und Übernahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes – UmwG – im Handelsregister der N erfolgte am ….
Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt am 24.01.2018 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer wegen eines durch den Abspaltungs- und Übernahmevertrag zum 05.01.2018 verwirklichten Steuertatbestandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -. Der betroffene Grundbesitz wurde in der Anlage zum Bescheid aufgeführt. Den hiergegen am 06.02.2018 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29.01.2021 unter Ergänzung der Feststellung um das zur Steuerfestsetzung berufene Finanzamt G zurück.
Mit der am 24.02.2021 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Vorgang nach § 6a GrEStG steuerbefreit ist. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien erfüllt. Unschädlich sei es, dass hinsichtlich der aufnehmenden und erst am … gegründeten Klägerin die Vorbehaltensfrist von 5 Jahren des § 6a Satz 4 GrEStG nicht gewahrt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – in seinen Urteilen vom 21.08. und 22.08.2019, u.a. dem Urteil vom 21.08.2019 II R 16/19, BStBl II 2020, 333, müssten die Fristen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Soweit das Urteil zwar einen Fall der Umwandlung zur Neugründung betreffe, müsse gleiches aber gelten, wenn die Gesellschaft innerhalb des Konzerns vor der Umwandlung und innerhalb der Vorbehaltensfrist neu gegründet worden sei. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob die Gesellschaft aufgrund eines begünstigten Vorgangs neu gegründet werde oder aber die Neugründung zuvor mit dem Ziel eines anschließenden begünstigten Vorgangs in die neu gegründete Gesellschaft erfolge. Das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014, 7 K 281/14 GE (EFG 2014, S. 1424) führe hierzu aus, die in § 6a Satz 4 FGO normierte Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch aber objektiv ausgeschlossen. Daher sei die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, weil das beherrschte Unternehmen neu gegründet worden sei (vgl. auch Rödder/Schöndorf in DStR 2010,415ff; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl. 2014 § 6a, Rdnr. 16 m.w.N.).
Für diese teleologische Reduktion der Vorbehaltensfrist in Fällen, in denen die Missbrauchsgestaltung objektiv ausgeschlossen sei, spreche auch die Gesetzesbegründung. Während das Ertragssteuerrecht die Möglichkeit gewähre, Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen weitgehend steuerneutral zu gestalten, sei dies häufig vor Einführung des § 6a GrEStG an der Grunderwerbsteuer gescheitert. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift schnell und effektiv Wachstumshemmnisse beseitigen und die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicher und mittelstandsfreundlicher ausgestalten wollen. Die Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen sollte erleichtert werden, damit diese flexibel auf Veränderungen der Markverhältnisse reagieren können (vgl. auch BT-Drucks. 17/174 S.10). Fehle es an der objektiven Möglichkeit einer Steuerumgehung wie im vorliegenden Fall, sollte die Vorbehaltensfrist keine Rolle spielen. Anderes könne nur dann gelten, wenn die beherrschte Gesellschaft innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist von einem Dritten erworben worden sei. Daher sei die einschränkende Auslegung der Anwendung der BFH-Urteile durch die Finanzverwaltung in ihren gleichlautenden Ländererlassen vom 22.09.2020 (BStBl I 2020, 960) im Sinne der Begrenzung des Verzichts auf die Einhaltung der Fristen auf Umwandlungsvorgänge zur Neugründung rechtlich nicht möglich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24.01.2018 üb...