vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 46/22 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verzicht auf die Einhaltung der Vorbehaltsfristen des § 6a GrEStG bei konzerninterner Einbringung in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 46/22)
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorbehaltensfristen für die grunderwerbsteuerrechtlichen Steuervergünstigung bei Umstrukturierung in Konzernen sind auch im Fall der Einbringung des Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine kurz zuvor vom Einbringenden erworbenen Vorrats-GmbH einzuhalten; eine teleologische Reduktion (Gleichstellung mit der auch ohne Vorbehaltsfrist begünstigten umwandlungsrechtlichen Neugründung der aufnehmenden GmbH) scheidet aus.
Normenkette
GrEStG § 6a
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG, an der neben einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH insgesamt sieben Gesellschafter als Kommanditisten mit Kommanditanteilen zwischen 27,5 % und 7,5 % beteiligt waren. Die Klägerin verfügte über diversen Grundbesitz in der Gemarkung …, Amtsgericht …-Grundbuch von… Blatt ….
Die Kommanditisten – allesamt natürliche Personen – erwarben am … jeweils eine eigene Vorrats-GmbH, und zwar die A (erste bis siebte) Unternehmensverwaltung GmbHs, wobei jeder Kommanditist Alleingesellschafter seiner GmbH war.
Jeweils mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. …, …, …, …, …, … und …/… des Notars B) brachten die sieben Kommanditisten u.a. ihren Kommanditanteil an der Klägerin jeweils in die ihnen gehörige GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung steuerlich gemäß §§ 20 ff. Umwandlungssteuergesetz mit Wirkung zum … zu Buchwerten ein. Gleichzeitig wurde am … jeweils ein Einbringungs- und Abtretungsvertrag zwischen dem jeweiligen Kommanditisten und seiner GmbH geschlossen, mit dem die Gesellschaftsanteile an die jeweilige GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum … abgetreten wurden. Die Eintragung der Gesellschafterwechsel im Handelsregister der KG (HRA …, AG C) erfolgte am ….
Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige des Vorgangs erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 11.07.2018 erließ das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin wegen der Änderung im Gesellschafterbestand durch die Verträge vom … wegen eines dadurch verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem unter Schätzung der Bemessungsgrundlage auf …, - EUR in Höhe von 5 %, mithin …,- EUR, Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Zugleich wurde ein Verspätungszuschlag von …,- EUR festgesetzt.
Nach erfolgter Feststellung der Grundbesitzwerte durch Feststellungsbescheide wurde die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21.03.2019 nach der sich danach ergebenden Bemessungsgrundlage von zusammen …,- EUR auf …,- EUR herabgesetzt, der festgesetzte Verspätungszuschlag blieb unverändert bestehen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.04.2019 Einspruch ein, mit dem die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG begehrt wurde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.06.2021, am 09.06.2021 zur Post gegeben, wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid zurück.
Mit der am 08.07.2021 erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0,- EUR, da die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG zu gewähren sei. Die Klägerin ist der Auffassung, an den Einbringungsvorgängen seien jeweils ein herrschendes Unternehmen (jeder Kommanditist) und je eine abhängige Gesellschaft beteiligt gewesen. Beteiligte an dem Einbringungsvorgang seien die jeweiligen Kommanditisten und die sieben A GmbHs, da nur diese Vermögen übertragen bzw. aufgenommen hätten. Die Kommanditisten seien auch Unternehmer, da sie zunächst über ihre Kommanditistenstellung und nach der Einbringung über ihre 100 % GmbH-Beteiligung wirtschaftlich tätig gewesen seien. Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG sei nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt. Es liege für jeden Rechtsvorgang jeweils ein herrschendes Unternehmen (Kommanditist) und je eine davon abhängige GmbH vor.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien auch die jeweiligen A GmbHs als ,,abhängige Gesellschaften” im Sinne des § 6a Satz 4 GrEStG anzusehen. Die Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist von fünf Jahren – die Vorrats GmbHs hätten bei der Einbringung den Kommanditisten noch keine fünf Jahre gehört – sei unschädlich. Die Grundzüge der BFH-Rechtsprechung, wonach die Nichteinhaltung der Fristen unschädlich sei, weil die Frist in Folge des begünstigten Umwandlungsvorgangs nicht eingehalten werden könne, sei auch auf Fälle der Einbringung anwendbar. Es bestehe eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit des Vorgangs der Einbringung mit dem Fall der Abspaltung/Ausgliederung auf einen mit dem Wirksamwerden der Umwandlung neu entstehenden Rechtsträger. Die Besonderheit bei der Einbringung liege darin, dass der aufnehmende Rechtsträger zuvor g...