Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit i. S. von § 6a GrEStG
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Seit 1993 war eine KG alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die Grundstücke hielt. Die beiden Kommanditisten gründeten im Jahr 2010 jeweils als Alleingesellschafter die Klägerin und eine weitere GmbH. Sie brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Hierdurch wurde nach § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Im Jahr 2010 wurde außerdem ein Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen. Das Vermögen der KG wurde so aufgeteilt, dass ein Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, an die Klägerin und ein weiterer Teilbetrieb an die andere Kommanditistin übertragen wurden. Die Grundstücks-GmbH wurde 2013 auf die Klägerin verschmolzen.
Die Klägerin begehrte für den Verschmelzungsvorgang eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG. Doch dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf die nicht eingehaltene Vorbehaltensfrist von fünf Jahren ab. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass ihr die Vorbesitzzeit der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnen sei. Die Klage hatte Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 12.1.2023, 8 K 169/21 F, veröffentlicht am 15.2.2023
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