vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
- Die Meldung eines Kindes bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz suchend wirkt für drei Monate als Indiz der ernsthaften Ausbildungsplatzsuche, die zur Auszahlung des Kindergeldes berechtigt, fort.
- Unterlässt die Agentur für Arbeit die Eintragung des Kindes als Ausbildungsplatz suchend, obwohl das Kind bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur vorstellig geworden ist, so kommt dieser Tatsache dieselbe Indizwirkung zu, die einer förmlichen Registrierung zukommt.
Normenkette
EStG §§ 62-63, 32 Abs. 4
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren Sohn (W.) Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin bezog für W., der am ...1986 geboren wurde, Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 21.03.2007 forderte die Beklagte, die Familienkasse …, die Klägerin auf, den Vordruck „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz” auszufüllen und zurückzusenden. Dies geschah am 30.03.2007, wobei die Klägerin angab, W. sei bei der Agentur für Arbeit … gemeldet, weil er einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suche.
Aufgrund weiterer Nachforschungen kam die Familienkasse zu der Auffassung, dass W. im Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2007 nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen sei. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2007 mitgeteilt und um Stellungnahme gebeten. Als eine solche unterblieb, erließ die Beklagte schließlich den Bescheid vom 27.07.2007, mit dem die Kindergeldfestsetzung vom Dezember 2004 bis Januar 2007 sowie ab Juli 2007 aufgehoben wurde. Für den Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2007 wurde das gezahlte Kindergeld zudem in einer Höhe von 4004,00 € zurückfordert.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 20.09.2007 wies die Familienkasse den Einspruch vom 15.07.2007 als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
W. habe sich am 22.07.2004 als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit … gemeldet. Diese Meldung reiche aus, um den Kindergeldanspruch der Klägerin bis in das Jahr 2007 hinein zu begründen. Eine wiederholte Meldung sei nicht erforderlich.
W. sei zwar zum 17.11.2004 aus der Bewerber-Datenbanken der Agentur für Arbeit gestrichen worden. Hiervon sei der Sohn aber nicht unterrichtet worden, weshalb die Beweiswirkung der ursprünglichen Registrierung fortgelten müsse.
W. habe auch vom 01.01.2005 bis zum 20.06.2007 Arbeitslosengeld II bezogen. Dies sei nur möglich, wenn sich W. in diesem Zeitraum um eine Arbeitsstelle bemüht habe.
W. habe sich mit seinem Vater letztlich von 2004 bis 2007 mehrfach bei der Agentur für Arbeit … um eine Ausbildungsstelle bemüht. W. sei jedes Mal unter verschiedenen Vorwänden abgewiesen worden. Mal sei die zuständige Sachbearbeiterin in Urlaub gewesen, ein anderes Mal sei er zu einer psychologischen Beurteilung in der Abteilung für behinderte Menschen geladen worden. Nachdem W. schließlich zu der Überzeugung gelangt sei, bei der Agentur für Arbeit keinerlei Hilfe zu bekommen, habe er sich in Eigeninitiative um Ausbildungsplätze beworben.
W. habe ursprünglich einen Eignungstest bestanden. Dieser Test sei wegen der falschen Eintragung des Namens zeitweise nicht bei der Agentur für Arbeit aufzufinden gewesen. Nachdem das Missverständnis geklärt worden sei, habe W. am 17.11.2004 bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Sohn angegeben, weiter als Ausbildungsplatzsuchender registriert bleiben zu wollen. Zuvor sei W. mit Schreiben vom 19.08.2004 fälschlicherweise zu einer psychologischen Begutachtung am 10.09.2004 geladen worden, was sich dann aber als überflüssig herausgestellt habe. Anlässlich dieses Termins habe W. mehrfach mit der Sachbearbeiterin … sprechen wollen, was ihm aber nicht ermöglicht worden sei.
Letztlich habe die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen, wobei ihr das Kindergeld für W. in Abzug gebracht worden sei. Sollte die Klägerin mit der Klage keinen Erfolg haben, ergebe sich so eine doppelte Belastung. Diese Frage sei auch Gegenstand eines Erlassverfahrens.
Die Klägerin reichte eine schriftliche Bestätigung des W. vom 06.08.2007 zu den Akten, wonach dieser pauschal versichert, sich stets selbst bemüht zu haben, eine Stelle zu finden. Der Versicherung wurde eine umfangreiche handschriftliche Aufstellung von Firmen mit Adresse und Telefonnummer beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.07.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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