Missachtung des Gerichts: Kindergeld

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen "Missachtung des Gerichts" gerügt. Der Klage wegen Kindergeld wurde stattgegeben.

Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld

Die Familienkasse erliess im März 2022 einen Bescheid und hob damit die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf. Das Kindergeld war für sechs Monate bezahlt worden. Dieses Kindergeld in Höhe von rund 1.314,00 EUR wurde zurückgefordert. Die Familienkasse begründete dies damit, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Klage erhoben

Die Klägerin wehrte sich hiergegen und wird bei der Klage darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Anfragen des Gerichts an die Agentur für Arbeit

Daraufhin wandte sich das Gericht an die Agentur für Arbeit Kaiserslautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Das Schreiben vom 8. September 2022 blieb unbeantwortet. Deshalb schrieb das Gericht (Schreiben vom 6. Oktober 2022) der Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Allerdings blieb auch diese Anfrage unbeantwortet, obwohl das Schreiben mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022).

Missachtung des Gerichts

Das FG gab der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Die Nichtbeantwortung der Anfragen ohne ersichtlichen Grund stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Das Gericht glaube der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.11.2022, 6 K 1577/22, veröffentlicht am 7.12.2022


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