Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerlizenz als Ausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses angefallene Kosten für die Ausbildung zur Erlangung der Lizenz zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als Werbungs- sondern als Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen, selbst wenn der spätere Arbeitgeber einen Teil der Kosten erstattet.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Der ledige Kläger ist seit dem 04.03.199x Inhaber der Privatpilotenlizenz (PPL). Seit dem 08.09.199x besitzt er das allgemeine Sprechfunkzeugnis.
Der Kläger ist seit dem 03.08.199x bei der D. L. AG als Flugzeugführer angestellt. Bis zum 02.08.199x befand er sich in Ausbildung zum Berufsflugzeugführer. Aus seiner Beschäftigung als Pilot bei der L. AG erzielte er im Streitjahr 1996 einen Bruttoarbeitslohn von 34.048,—DM. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger Aufwendungen für eine Lizenzversicherung in Höhe von 2.005,— DM, Kosten für fliegerärztliche Untersuchung in Höhe von 350,— DM sowie Schulungskosten in Höhe von 32.634,— DM als Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, da sie dem Kläger vor seiner Einstellung als Flugzeugführer bei der L. AG entstanden waren. Die Aufwendungen wurden als Ausbildungskosten im Rahmen des § 10 Abs. l Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 2.400,— DM steuerlich berücksichtigt. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom 23.09.1997 hat der Kläger zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Mit dieser wendet er sich gegen die rechtliche Beurteilung der Schulungskosten als Ausbildungskosten. Vielmehr handele es sich nach Ansicht des Klägers um Fortbildungskosten, da er seit 199x einen Pilotenschein besitze und damals bereits Werkstatt- und Rundflüge für eine Flugschule durchgeführt habe. Zum Nachweis hierfür hat der Kläger eine Bescheinigung der Flugschule S. + St. vom 01.07.199x vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 23.06.199x bis zum 01.10.199x für diese Flugschule gearbeitet und bei Bedarf Werkstatt- und Rundflüge durchgeführt habe. Weiter trägt der Kläger vor, dass er vor Beginn seiner Tätigkeit als Flugzeugführer bei der D. L. AG an der L. eigenen Verkehrsfliegerschule die luftrechtliche Erlaubnis für Berufsflugzeugführer (ATPL) erworben habe. Diese Erlaubnis sei am 25.03.199x erteilt worden. Die Kosten dieser Schulung habe der Kläger selbst getragen.
Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Schulungskosten (Crew Coordination Concept und Flugstunden) sei das Vorhandensein der Berufsflugzeugführer-Erlaubnis sowie die erfolgreiche Überprüfung der Theoriekenntnisse für die Langstreckenflugberechtigung durch das Luftfahrtbundesamt. Nach erfolgreicher Schulung sei die vertragliche Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei der L. oder einer ihrer Tochtergesellschaften als Flugzeugführer zugesagt worden. Gleichzeitig sei bestätigt worden, dass der Kläger ohne vorliegende Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und ohne die erfolgreiche Überprüfung der Langstreckenberechtigung weder in die laufende Schulung (Crew Coordination Concept) übernommen noch ihm ein fliegerisches Arbeitsverhältnis angeboten worden wäre.
Schließlich habe der Arbeitgeber mit Vergütungsabrechnung vom Dezember 199x dem Kläger Schulungskosten in Höhe von 28.696,02 DM erstattet, welche in voller Höhe der Lohnsteuer unterworfen worden sei.
Der Kläger beruft sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.1997, 8 K 6536/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1304. Dessen Sachverhalt sei insofern mit dem vorliegenden vergleichbar, als der Kläger gleichfalls als Werkspilot tätig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei das Vorhandensein eines schriftlichen Arbeitsvertrages dabei nicht erforderlich. Es habe sich auch um eine einkünfteorientierte Tätigkeit gehandelt, obwohl keine Barmittel geflossen seien, sondern als Einkommenssurrogat das Fluggerät kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei.
Nach Auffassung des Klägers bestehe im Streitfall eine Vergleichbarkeit mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur steuerlichen Zuordnung von Aufwendungen eines Taxifahrers/Busfahrers beim Erwerb entsprechender Transportbefähigungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.02.1999, 26.03.1999 und 21.06.1999 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23.09.1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.01.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 34.989,— DM steuerlich berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Beklagten ist der Kläger nach dem Gesamtbild der ...