rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Umsatzsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides streitig, mit dem der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Klägerin als Schuldnerin eines Rückforderungsanspruches gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin war die kontoführende Sparkasse einer Fa. Z., die beim FA steuerlich geführt wurde. Diese Gesellschaft wurde … 1993 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, nachdem zuvor durch Beschluß des Amtsgerichts … vom … November 1992 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

Im Rahmen von Abschlußarbeiten zur Schließung der Steuerakten wurde vom FA auf dem Steuerkonto der ehemaligen Fa. Z. intern eine fehlerhafte Buchung vorgenommen, die zu einem vermeintlichen Umsatzsteuerguthaben von 44.866,35 DM führte.

Das FA veranlaßte am 2. Dezember 1993 eine Überweisung dieses Betrages auf das bei der Klägerin geführte Konto der Fa. Z. Kontonummer … Dieses Konto bestand jedoch aufgrund einer von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung bereits seit dem … September 1992 nicht mehr. Die Klägerin schrieb den Überweisungsbetrag stattdessen einem unter anderer Kontonummer im Debit geführtem, von ihr eingerichtetem Abwicklungskonto gut.

Nach Aufdeckung der fehlerhaften Erstattung erließ das FA am 6. April 1994 den streitbefangenen Rückforderungsbescheid, durch den es die Klägerin als Empfängerin der zu Unrecht erfolgten Umsatzsteuererstattung auf Zahlung von 44.866,35 DM in Anspruch nimmt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Rückforderungsbescheides begehrt.

Sie macht geltend, das FA sei nicht berechtigt, sie als Leistungsempfängerin durch einen Rückforderungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Denn zum einen läge gar keine Zahlung an sie –die Klägerin– vor, sondern die Zahlung sei weisungsgemäß einem Konto der Fa. Z. gutgebracht worden und sodann mit Forderungen der Klägerin verrechnet worden. Unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Februar 1995 VI 521/92 ist die Klägerin der Ansicht, daß das FA mit Tilgungswirkung an die Fa. Z. gezahlt habe. Die Registerlöschung habe hierauf keinen Einfluß gehabt, da Z. entsprechend dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 – V R 108/91 – (BStBl II 1994, 483) auch nach deren Löschung insoweit fortbestanden habe. Zum anderen sei durch die Erteilung des Überweisungsauftrages an die Klägerin kein öffentlich – rechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem FA entstanden, sodaß ein auf § 37 Abs. 2 AO gestützter Anspruch auch aus diesem Grunde nicht bestehe.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 6. April 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 1994 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, der Rückforderungsanspruch sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung öffentlich – rechtlicher Natur. Denn entscheidend sei allein der vermeintliche Grund der Zahlung und nicht der Überweisungsauftrag. Leiste das FA aufgrund eines vermeintlichen Steuerschuldverhältnisses an einen Nichtberechtigten, so entstehe dadurch ein ausschließlich auf die Beseitigung der unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gerichtetes Steuerschuldverhältnis.

Im Streitfalle habe das FA das vermeintliche Umsatzsteuerguthaben an Z. auszahlen wollen. Da diese Gesellschaft aber zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr existiert habe, habe sie nicht Empfänger der Leistung werden können. Vielmehr habe tatsächlich die Klägerin den Erstattungsbetrag erhalten. Da diese jedoch nicht mehr als Vertreterin eines nicht mehr existierenden Rechtssubjekts habe handeln können, habe sie den Erstattungsbetrag für sich selbst in Empfang genommen und sei deshalb als Leistungsempfänger zur Rückzahlung verpflichtet. Im übrigen habe das FA die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beauftragt, den Erstattungsbetrag einem von ihr eingerichteten Abwicklungskonto gutzuschreiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die Klägerin zu Recht nach § 37 Abs. 2 AO auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Wenn das FA ohne rechtlichen Grund an einen am Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten leistet, entsteht durch die fehlgeleitete Zahlung ein ausschließlich auf die Beseitigung der unrechtmäßigen Zahlung gerichtetes Steuerschuldverhältnis und mit dem Zugang der Zahlung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 – II R 38/84 – BStBl II 1986, 74 m.w.N.). Der Einwand der Klägerin, ihr gegenüber könne das FA einen Rückforderungsanspruch n...

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