rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1986

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin –Klin.– ist eine Aktiengesellschaft nach ausländischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland. Durch ihre Generalvertreter bietet die Klin. in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser und -wohnungen wochenweise als Mietobjekte an. Im Inland ist aufgrund eines im November 1969 unter den früheren Firmenbezeichnungen der Klin. abgeschlossenen Vertrages die XXXXXX GmbH mit Sitz in Z als Generalvertreterin auf Provisionsbasis tätig. Auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 34/35 der FG-Akte) wird Bezug genommen. Die XXXXXX GmbH war im Streitjahr 1986 unstreitig finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klin. eingegliedert und damit umsatzsteuerlich Organgesellschaft der Klin. gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1986.

Die Klin. schließt jeweils vor Saisonbeginn mit Ferienwohnungseigentümern und Hoteliers Mietverträge über Ferienwohnungen und Hotelunterkünfte ab, die dem interessierten Publikum in einem nach Zielländern geordneten Saisonkatalog unter der Bezeichnung „XXXXX” nebst zugehöriger Preisliste angeboten werden.

Aufgrund des Vertrages von November 1969 bietet die Klin. in Deutschland ihre Leistungen nicht direkt den Endabnehmern an, sondern hat den Vertrieb auf die XXXXXX GmbH übertragen.

Einen Katalog für das Streitjahr vermochte die Klin. dem Gericht trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht mehr vorzulegen. In einem in den beigezogenen Finanzamtsakten (Bl. 169 ff. der Akte Sonderband Fallheft XXXXXX GmbH) befindlichen Katalogauszug betreffend die Saison Winter 1990 heißt es u.a.:

„Das Buchen einer Wohnung ist sehr einfach. Suchen Sie sich ein, oder besser noch mehrere Angebote heraus, notieren sich die Bestellnummer (…). Telefonieren Sie Ihrem Reisebüro oder Ihrer XXXXX-Buchungsstelle.

Partner: XXXXXX GmbH vermittelt Ferienwohnungen und Hotels im Namen der Klägerin, und im Namen der Eigentümer. Dieser Katalog ist das Ergebnis unserer 25jährigen erfolgreichen Vermittlertätigkeit.

Unsere Haftung: Dieser Katalog wurde sehr sorgfältig zusammengestellt. Die vermittelten Ferienwohnungen und Hotels werden regelmäßig geprüft.

Herausgeber dieses Katalogs: XXXXXX GmbH …”

In den der Preisliste für 1992 – in der als Herausgeber lediglich die XXXXXX GmbH Z und eine A GmbH benannt sind – beigefügten „XXXXX-Bedingungen” (Bl. 171f. der Akte Sonderband Fallheft XXXXXX GmbH) heißt es auszugsweise:

„XXXXX und ihre Partnerinnen: Die A GmbH und die XXXXXX GmbH vermitteln Ferienwohnungen, -häuser und Hotels im Namen der Eigentümer und im Namen der Klägerin.

XXXXX und die Rücktrittsbedingungen: Wenn Sie nach Abschluß des Vermittlungsvertrages von Ihrer Buchung zurücktreten, kostet Sie das leider etwas….

XXXXX und Ihre Haftung: Die XXXXX-Kataloge werden ebenso wie die Ihnen vorliegende Preisliste sehr sorgfältig zusammengestellt. Es ist für uns selbstverständlich, daß wir die vermittelten Ferienwohnungen, -häuser und Hotels regelmäßig prüfen. Sollten Sie dennoch etwas zu beanstanden haben, so melden Sie die Beschwerdepunkte … innerhalb eines Monats Ihrem Reservierungsbüro.”

Die Buchung der Ferienhäuser oder -wohnungen erfolgt durch –in der Regel telefonische– Antrage der Reiseinteressenten bei einer Reservierungsstelle der XXXXXX GmbH oder bei einem selbständigen Reisebüro. Soweit sich die Kunden unmittelbar an die XXXXXX GmbH wenden, wird von deren Mitarbeitern geprüft, ob das

Mietobjekt frei ist. Sodann wird die Reservierung vorgenommen und an die Klin. gemeldet, die im Anschluß daran die Rechnung erstellt und diese aus dem Ausland an die Kunden versendet. Der Kopf der Rechnung (Kopien siehe Bl. 59–62 der Akte „Sonderband-Klage XXXXXX GmbH”) enthält Name und Anschrift der XXXXXX GmbH in Z. Seit 1987 enthalten die Rechnungen den Hinweis, daß die Vermittlung des Ferienobjekts im Namen und für Rechnung der Klägerin erfolge. Außerdem erhalten die Kunden eine Reservierungsbestätigung, auf der sich links oben bei der Absenderangabe Name und Adresse der XXXXXX GmbH befinden. Zumindest in der dem Gericht vorliegenden Bestätigung vom 3.8.1987 (Bl. 60 der Akte „Sonderband-Klage XXXXXX GmbH”) fehlt ein Hinweis auf die Klin. bzw. darauf, daß die XXXXXX GmbH lediglich Vermittlerin sei.

Der Kunde bestätigt seine Reservierung durch Zahlung eines Rechnungsteilbetrages. Erfolgt eine Zahlung auch nach mehrmaliger schriftlicher oder telefonischer Erinnerung nicht, wird die Reservierung storniert. Bestätigt der Kunde seine Reservierung, so erhält er nach Zahlung des Restbetrages vier Wochen vor Reiseantritt die Reiseunterlagen.

Interessenten können sich direkt an die XXXXXX GmbH, aber auch an ein Reisebüro wenden, welches dann seinerseits die Reservierungswünsche an die XXXXXX GmbH weiterleitet. In diesem Fall wird dem Reisebüro die Rechnung von der Klin. aus dem Ausland übersandt und von dort ohne den sog. Reisebüroabsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge