Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987-1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.1999; Aktenzeichen V R 79/98)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide 1987 bis 1989 vom 10.07.1991 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.09.1993 dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer für 1987 auf … DM, die Umsatzsteuer 1988 auf … DM und die Umsatzsteuer 1989 auf … DM festgesetzt wird.

2. Die bis zum 17.07.1998 angefallenen Kosten hat das Finanzamt zu 94 %, die Klägerin zu 6 % zu tragen.

Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat das Finanzamt zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Der Streitwert belief sich bis zum 17.07.1998 auf … DM, anschließend beträgt er … DM.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – Klin. – ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der XXXXXX. Diese wiederum ist eine Aktiengesellschaft nach ausländischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in H. Durch ihre Generalvertreter bietet die XXXXXX in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser und -wohnungen wochenweise als Mietobjekte an. Im Inland ist aufgrund eines im November 1969 unter den früheren Firmenbezeichnungen XXXXXX und der Klin. abgeschlossenen Vertrages die Klin. mit Sitz in Z als Generalvertreterin auf Provisionsbasis tätig. Auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 34/35 der FG-Akte) wird Bezug genommen.

Die XXXXXX schließt jeweils vor Saisonbeginn mit Ferienwohnungseigentümern und Hoteliers Mietverträge über Ferienwohnungen und Hotelunterkünfte ab, die dem interessierten Publikum in einem nach Zielländern geordneten Saisonkatalog unter der Bezeichnung „XXXXX” nebst zugehöriger Preisliste angeboten werden.

Aufgrund des Vertrages von November 1969 bietet die XXXXXX in Deutschland ihre Leistungen nicht direkt den Endabnehmern an, sondern hat den Vertrieb auf die Klin. übertragen.

Einen Katalog für die Streitjahre vermochte die Klin. dem Gericht trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht mehr vorzulegen. In einem in den beigezogenen Finanzamtsakten (Bl. 169 ff. der Akte Sonderband Fallheft Klägerin) befindlichen Katalogauszug betreffend die Saison Winter 1990 heißt es u.a.:

„Das Buchen einer Wohnung ist sehr einfach. Suchen Sie sich ein, oder besser noch mehrere Angebote heraus, notieren sich die Bestellnummer (…). Telefonieren Sie Ihrem Reisebüro oder Ihrer XXXXX-Buchungsstelle.

Partner: Klägerin vermittelt Ferienwohnungen und Hotels im Namen der XXXXXX, und im Namen der Eigentümer. Dieser Katalog ist das Ergebnis unserer 25jährigen erfolgreichen Vermittlertätigkeit.

Herausgeber dieses Katalogs: Klägerin …”

In den der Preisliste für 1992 – in der als Herausgeber lediglich die Klägerin Z und eine B GmbH benannt sind – beigefügten „XXXXX-Bedingungen” (Bl. 171 f. der Akte Sonderband Fallheft Klägerin) heißt es auszugsweise:

„XXXXX und ihre Partnerinnen: Die B GmbH und die Klägerin vermitteln Ferienwohnungen, -häuser und Hotels im Namen der Eigentümer und im Namen der XXXXXX.

XXXXX und Ihre Haftung: Die XXXXX-Kataloge werden ebenso wie die Ihnen vorliegende Preisliste sehr sorgfältig zusammengestellt. Es ist für uns selbstverständlich, daß wir die vermittelten Ferienwohnungen, -häuser und Hotels regelmäßig prüfen. Sollten Sie dennoch etwas zu beanstanden haben, so melden Sie die Beschwerdepunkte … innerhalb eines Monats Ihrem Reservierungsbüro.”

Die Buchung der Ferienhäuser oder -wohnungen erfolgt durch – in der Regel telefonische – Antrage der Reiseinteressenten bei einer Reservierungsstelle der Klin. oder bei einem selbständigen Reisebüro. Soweit sich die Kunden unmittelbar an die Klin. wenden, wird von deren Mitarbeitern durch Rückfrage bei der XXXXXX geprüft, ob das Mietobjekt frei ist. Sodann wird die Reservierung vorgenommen und an die XXXXXX gemeldet, die im Anschluß daran die Rechnung erstellt und diese aus H an die Kunden versendet. Der Kopf der Rechnung (Kopien siehe Bl. 59–62 der Akte „Sonderband-Klage Klägerin”) enthält Name und Anschrift der Klin. in Z. Die Rechnungen enthalten den Hinweis, daß die Vermittlung des Ferienobjekts im Namen und für Rechnung der XXXXXX erfolge. Außerdem erhalten die Kunden eine Reservierungsbestätigung, auf der sich links oben bei der Absenderangabe Name und Adresse der Kim. befinden. Der Kunde bestätigt seine Reservierung durch Zahlung eines Rechnungsteilbetrages. Erfolgt eine Zahlung auch nach mehrmaliger schriftlicher oder telefonischer Erinnerung nicht, wird die Reservierung storniert. Bestätigt der Kunde seine Reservierung, so erhält er nach Zahlung des Restbetrages vier Wochen vor Reiseantritt die Reiseunterlagen.

Interessenten können sich direkt an die Klin., aber auch an ein Reisebüro wenden, welches dann seinerseits die Reservierungswün...

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