Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 1/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Steuerfreistellung privater Telefonnutzung für selbständig Tätige
Leitsatz (redaktionell)
Die fehlende Freistellung der Abzugsfähigkeit privater Telefonnutzungskosten für selbstständig Tätige stellt im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Privatnutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 45; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben zwei, im Streitjahr 18 und 25 Jahre alte Kinder. Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 erklärten die Kläger u.a. Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 174.667,-- DM. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte zunächst der Erklärung und setzte die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 27.05.2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 19.798,76 EUR fest. Dieser Bescheid wurde durch einen aus hier nicht streitigen Gründen geänderten Bescheid vom 13.06.2002 ersetzt, mit dem die Einkommensteuer auf 19.666,84 EUR herabgesetzt worden ist.
Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 - im Gegensatz zu 1999: 360,-- DM) in seien Gewinnermittlungen keinen Eigenverbrauch für private Telefonnutzung mehr angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte den Gewinn aus verschiedenen Gründen insgesamt um 6.610,60 DM; von diesem Betrag entfielen 417,60 DM( 360,-- DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer von 57,60 DM) auf den im vorliegenden Verfahren allein streitigen Telefoneigenverbrauch.
Nachdem das FA die Einkommensteuer nach Durchführung der Prüfung zunächst mit Bescheid vom 31.10.2002 unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers von 181.277 ,-- DM auf 21.020,74 EUR festgesetzt hatte, setzte es im Einspruchsverfahren aus im Klageverfahren nicht mehr streitigen Gründen die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers von 178.671,-- DM mit dem klagebefangenen Bescheid vom 17.02.2003 auf 20.483,89 EUR herab.
Den weitergehenden Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit die private Telefonnutzung (457,60 DM) unberücksichtigt zu lassen und die Einkommensteuer 2001 entsprechend herabzusetzen.
Zur Begründung machen sie geltend, die Besteuerung der privaten Telefonnutzung bei Selbständigen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes(GG). Seit Beginn des Jahres 2000 seien die Vorteile von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Einführung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt worden. Es stelle einen Verstoß gegen den auch im Steuerrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz dar, dass die private Nutzung betrieblicher Telefone steuerfrei sei, während Unternehmer diese nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuern müssten.
Auf die Aufforderung des Berichterstatters, mitzuteilen, ob im Streitjahr weitere Telefonanschlüsse für die übrigen Familienmitglieder bestanden hätten, teilten die Kläger mit, dass außer dem Festnetzanschluss noch zwei Handyanschlüsse (ein Kartenhandy und ein Vertragshandy) vorhanden gewesen seien, deren Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuer 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 17.02.2003 um 88,96 EUR auf 20.394,92 EUR herabzusetzen;
hilfsweise im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, der Gesetzgeber behandele Arbeitnehmer und Unternehmer in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts bewusst und zulässigerweise verschieden. Es sei nicht ersichtlich, dass die durch § 3 Nr. 45 EStG begründete unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Berücksichtige man im Übrigen, dass der Kläger sein Unternehmen von seinem privaten Wohnhaus aus betreibe und dort nur ein Festnetzanschluss vorhanden sei, für den der Kläger im Streitjahr ca. 3.800,-- DM als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, sei es gerechtfertigt, die private Telefonnutzung wie geschehen zu besteuern.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht die pri...