rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers wird nur anerkannt, wenn er seinen Haupthausstand an seinem Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht nutzt.

2. Wenn ein Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung in der elterlichen Wohnung - auch gegen Kostenbeteiligung - sein Zimmer behält und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt, unterhält er dort regelmäßig keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann.

Der Kläger ist seit dem 1.10. 2001 bei der Firma D. B. in M. beschäftigt.

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte er Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in einer Gesamthöhe von 7.650,-€ geltend. In der Erklärung gab er den Beginn der doppelten Haushaltsführung mit dem 1.10.2001 an. Ein eigener Hausstand in K., F.Str. 10, bestehe - so der Kläger - seit dem 1.1.2003. In einer weiteren Erläuterung zur doppelten Haushaltsführung führte der Kläger gegenüber dem Finanzamt folgendes aus:

Sein Lebensmittelpunkt sei in K. Hier habe er seinen Freundeskreis und sei auch in zwei Vereinen aktiv. Auf einem seinen Eltern in V. bei K. gehörenden Grundstück mit Garten, welches später ihm gehören werde, kümmere er sich an den Wochenenden um notwendige Arbeiten wie Rasenmähen oder Heckeschneiden; dies könnten die Eltern auf Grund von Krankheit und Alter nicht mehr selbst vornehmen. Die Wohnung F. Str. 10 in K. bewohne er jetzt alleine, da die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht sei und der Vater bei seiner Schwester in K. wohne. Seit dem 1.1.2003 beteilige er sich an den Kosten der Wohnung mit 150,- € monatlich (ca.30 % der monatlichen Miete).

Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.6.2004 erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) setze eine doppelte Haushaltsführung bei einem Ledigen einen eigenen Hausstand voraus. Ein eigener Hausstand liege vor, wenn der Arbeitnehmer eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung habe, die er aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder Mieter, nutze und in der er einen Haushalt unterhalte. Hierunter sei zu verstehen, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen müsse und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sich in dieser Wohnung befinde. Ein Zimmer in der Wohnung der Eltern, auch gegen Kostenbeteiligung, reiche aber nicht aus, auch nicht die alleinige Nutzung am Wochenende. An den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung fehle es vorliegend.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, in der er seine Argumente für das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung wiederholte und vertiefte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.7.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

Im Wesentlichen führt er - ergänzend und vertiefend zum außergerichtlichen Vorbringen - folgendes aus:

Seine Eltern seien zur Pflege ihres Grundstücks in V. auf Grund ihres Alters und Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage. Sein erster Wohnsitz sei in K.. Er sei Mitglied in zwei Sportvereinen. Auch sein Freundeskreis befinde sich in K., ebenso seine Bankverbindung. Ebenfalls sei sein Auto in K. angemeldet. Schon aus moralischer Pflicht müsse er seine Eltern jedes Wochenende besuchen. Die Wohnung F. Str. 10 in K. werde von ihm allein bewohnt. Damit unterhalte er auch den Hausstand allein. Die Eltern seien zwar rechtlich Mieter; er sei jedoch faktisch Mieter. Die Wohnung in C. sei lediglich als Nebenwohnung angemeldet; die Wohnung in K. als Hauptwohnung. Im Gegensatz zur Darstellung des Finanzamtes ist die Wohnung in C. lediglich 56 qm groß und mit gebrauchten Möbeln, die die Vermieter besorgt hätten, eingerichtet.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.07., 04.09 und 20.10 2004 nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.6.2004 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 16.7.2004 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 7.650,-€ in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Kläger nutze die Wohnung in K. nicht aus eigenem Recht und beteilige sich auch nicht maßgeblich an den für den Hausstand aufzuwendenden Kosten. Vorliegend scheitere die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung daran, dass der Kläger erst zu einem Zeitpunkt in K. einen Hausstand begründet habe – wenn man dies als wahr unters...

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