Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurs für Entspannungstechnik als Fortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für einen Kurs in Entspannungstechnik und Konfliktmanagement sind wegen der allgemein persönlichkeitsbildenden Elemente bei einer Flugbegleiterin grundsätzlich nicht als Fortbildungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 31.05.1999 stellte der Prozeßbevollmächtigte (P) der Klägerin (Klin.) unter Nr. 99 folgende Anträge für 1996:
Bei den Einkünften der Klin., einer Flugbegleiterin, seien als Werbungskosten zu berücksichtigen:
a) 1.084,-- DM Telefonkosten,
b) 388,50 DM Fortbildungskosten,
c) 4.140,-- DM Verpflegungskosten laut Anlage N.
P wies auf die Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.09.1998 1 K 380/97, rechtskräftig, EFG 1998, 1677, hin wegen der Verpflegungskosten.
Das Gericht forderte P mit Schreiben vom 07.06.1999 auf, die Klage innerhalb eines Monats zu begründen. Der ursprünglich zum 16.08.1999 angesetzte Termin wurde auf Anregung des Finanzamts aufgehoben, um am 23.09.1999 einen neuen Termin in F zu ermöglichen (Vorschlag des Einzelrichters). In dem Termin am 23.09.1999 stellte das Finanzamt (FA) unter Vorlage der Steuerakten den Antrag auf Klageabweisung und führte zu den einzelnen Punkten aus:
a) es liege keinerlei Nachweis vor für eine berufliche Veranlassung,
b) die geltend gemachten Fortbildungskosten seien laut eigenen Angaben der Klin. persönlichkeits- und nicht ausschließlich berufsbezogen,
c) die geltende 2-Jahresfrist sei abgelaufen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
zu b)
Die Klin. macht 60,-- DM für Entspannungstechniken (Gebühren) und 328,50 DM wegen Gebühren (180,-- DM), Parkhaus (22,50 DM), Fahrtkosten (26,-- DM), Verpflegungsmehraufwand (5 x 20,-- DM) geltend ohne nähere Angaben. Allein der Hinweis auf Entspannungstechniken und Konfliktumgang spricht in eindeutiger Weise dafür, daß nicht nur rein beruflich veranlaßte Kosten vorliegen, sondern in zumindest nicht unerheblichen Maße allgemein persönlichkeitsbildende Elemente vorliegen, die nach dem Aufteilungsverbot eine Anerkennung als Werbungskosten nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß im Einspruch vom 10.02.1998 Punkt b) nicht gerügt bzw. näher begründet wurde, war auch eine nähere Aufklärung im Termin nicht möglich, da die Klägerseite nicht erschienen ist.
zu c)
Zu Recht weist das FA auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG hin, wonach der Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang einer doppelten Haushaltsführung auf - im Streitfall inzwischen abgelaufene - zwei Jahre begrenzt ist. Auf das Schreiben des FA vom 12.09.1997 an P zu diesem Punkt wird Bezug genommen. Das Schreiben vom 12.09.1997 blieb unwidersprochen. Der Vertreter des FA hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, daß Punkt b) dem Vertreter der Klin. auch telefonisch erläutert worden sei. Es fehlt an einer näheren Klagebegründung. Die Entscheidung des FA steht im Einklang mit der Gesetzeslage.
zu a)
In der Steuerklärung des Streitjahres werden 30 % der Telefonkosten als beruflicher Anteil geltend gemacht ohne nähere Angaben. Da keinerlei Erläuterungen gegeben wurden, jegliche Aufzeichnungen fehlen und der Beruf der Klin. eher auf beruflich veranlaßte Passivgespräche schließen läßt, fehlt jeder Maßstab für eine Schätzung beruflicher Aktivtelefonate der Klin. Das Gericht sieht sich daher nicht in der Lage, in der Situation der Klin. von irgendeinem Schätzbetrag auszugehen, ohne daß irgendwelche Hinweise oder Erläuterungen über schon die grundsätzliche Notwendigkeit obengenannter Telefonate vorlägen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Fundstellen