rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreiben einer Amway-Vertretung als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betrieb einer Amway-Vertretung erweist sich als steuerlich nicht relevante Liebhaberei, wenn über Jahre hinweg ausschließlich Verluste erwirtschaftet und keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen des Betriebes vorgenommen worden sind.

2. Indizien für die Qualifizierung der Tätigkeit als Liebhaberei sind, dass 70 Prozent des Wareneinkaufs als Privatentnahme dem Betrieb entzogen werden, dass Kfz-Kosten in all den Jahren höher sind als der Warenumsatz und dass auch bei geringem Umsatz erhebliche Telefonkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die gewerbliche Tätigkeit der Kläger (amway - Vertretung) als Liebhaberei anzusehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die miteinander verheirateten Kläger meldeten zum 1. Juli 1995 einen Gewerbebetrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Als Art der Tätigkeit wurde der Vertrieb von Artikeln für Haushalte und Gewerbebetriebe, (Vertrieb von amway - Produkten) angegeben. Insbesondere Reinigungsmittel und Körperpflegeprodukte, Haushaltsgeräte, Kosmetika, verpackte Lebensmittel und Spielwaren sollten nach der Struktur der amway-Vertretungen vertrieben werden. Der Warenverkauf sollte nach dem Vorbringen der Kläger im Rahmen eines Groß- und Einzelhandels vollzogen werden.

Für die Streitjahre wurden ausschließlich Verluste aus dieser Tätigkeit erzielt, die sich wie folgt zusammensetzen:

1995:

./.

3.727 DM

1996:

./.

14.175 DM

1997:

./.

16.256 DM

1998:

./.

7.569 DM

1999:

./.

8.007 DM

Die Einnahmen und Ausgaben setzten sich in den Streitjahren im wesentlichen wie folgt zusammen:

1995

1996

1997

1998

1999

DM

DM

DM

DM

DM

Warenverkauf

:

832

3.779

5.603

6.350

3.598

Privatentnahmen:

1.202

2.923

2.319

5.542

6.537

Kfz.Kosten:

706

8.052

8.840

5.290

8.151

Werbekosten:

417

934

504

55

213

Bürokosten:

496

2.736

.340

3.406

2.947

Für die Jahre 1995 bis 1998 wurden zunächst Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, in denen die erklärten Verluste anerkannt worden waren. Bereits bei der Veranlagung 1997 wurden die Kläger jedoch aufgefordert, bei der nächsten Feststellungserklärung eine Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens abzugeben. Auch nach einer im Jahre 1999 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997, die zu geringfügigen Änderungen der Feststellungsbescheide führte, wurde der Vorbehalt der Nachprüfung beibehalten. In dem zusammengefassten Änderungsbescheid für die Jahre 1995 bis 1997 vom 4. Juni 1999 heißt es dazu, dass zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne, inwieweit die GbR nach objektiven Maßstäben insgesamt positive Einkünfte erzielen könne. Nachdem die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine detaillierten Unterlagen über eine Ertrags- oder Kostenplanung vorgelegt hatten, ging der Beklagte nunmehr auf Grund der ständigen Verluste in den Streitjahren davon aus, dass von Anbeginn der gewerblichen Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Der Bevollmächtigte hatte lediglich mit Schreiben vom 26. Mai 2000 mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Jahre 1999 und 2000 voraussichtlich ähnlich ausfallen würden wie die in 1998 und den Jahren zuvor. Eine Strukturveränderung des Betriebes sei nicht notwendig, die Entwicklung der Gesellschaft bewege sich im Rahmen der Planungen.

Die Feststellungsbescheide 1995 bis 1998 wurden vom Beklagten daraufhin geändert und ein Gewinn/Verlust von null DM festgestellt. Für 1999 erging ein entsprechender Erstbescheid. In der Anlage zum Bescheid heißt es, „die erklärten Verluste der Jahre 1995 bis 1999 werden steuerlich nicht anerkannt, weil eine Einkünfteerzielungsabsicht nach objektiven Kriterien nicht nachgewiesen wurde”.

Der gegen den Sammelbescheid vom 13. März 2001 gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Auch für das Jahr 2000 wurde ein Verlust von ./. 5.084 DM erklärt.

Zum 1. Januar 2001 wurde eine Gewerbeummeldung vorgenommen. Neben der bisherigen Tätigkeit (amway-Vertretung) sollte nunmehr auch der Handel mit Forst- und Gartentechnik und Reparatur betrieben werden.

Nach den inzwischen vorliegenden Feststellungserklärungen ergibt sich für 2001 ein Gewinn von 11.198 DM; für 2002 ein Verlust von 11.081 € und für 2003 ein Gewinn von 15.095 €. Die Umsätze für die Jahre ab 2001 setzen sich im Wesentlichen aus den Umsätzen Forst- und Gartengeräte zusammen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Umsätze mit amway-Produkten ab 2001 in etwa in der Größenordnung wie in den Streitjahren.

Für die Streitjahre 2000 – 2002 wurden ebenfalls Feststellungsbesch...

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