rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung von vergälltem Alkohol außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers
Leitsatz (redaktionell)
- Bei dem Verbrauch von vergälltem Alkohol durch Verarbeitung außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers liegt eine Verwendung entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung vor, auch wenn der Einsatz zu dem begünstigten Zweck erfolgt.
- Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Erlaubnis zur Abgabe des Branntweins andersproduzierende Unternehmen gemäß §§ 29 BrStV erteilt wurde.
Normenkette
BranntwMonG § 139 Abs. 1-2; BrStV § 29
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verwendung vergällten Branntweins in den Betriebsräumen der Fa. X im Rahmen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt ist. Hilfsweise wird der Eintritt der Verjährung für den Steueranspruch 2007 geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 22.9.2010 - Az.: - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Branntweinsteuer in Höhe von € fest. Hiervon entfielen gemäß § 139 Abs. 2 BranntwMonG auf die nach Ansicht des Beklagten zweckwidrige Verwendung vergällten Branntweins im Jahr 2007 € sowie auf die des Jahres 2009 €.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.9.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2011 – Az.: als unbegründet zurückwies.
Den mit Klageschrift vom 13.4.2011 angefochtenen Verwaltungsakten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin firmiert seit Ende 2000 unter dem Namen A-GmbH. Rechtsvorgängerinnen der Klägerin waren die B-GmbH, die im November 1991 (vgl. „ergänzende Unterlagen”) ihren Sitz an den noch heute bestehenden Unternehmenssitz in der Straße 1 in Stadt A verlegt hatte, und nach deren Verschmelzung Ende 1995 die C-GmbH (so der Handelsregisterauszug HRB Amtsgericht ), die den ursprünglichen Gegenstand des Unternehmens (Verpackungsbereich) um die Herstellung und Abfüllung von Flüssigprodukten erweiterte.
Mit auf den 5.10.1993 datiertem amtlichen Vordruck beantragte die B-GmbH die Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von vergällt bezogenem Ethanol 613 zur (Lohn-)Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind. In Feld 7 des Antragsformulars war die „Anschrift des Betriebs, in dem der Alkohol verwendet werden soll”, unter Hinweis auf Feld 1 mit der Anschrift der Klägerin (s.o.) angegeben. Ein Lageplan war bereits einem früheren Antrag des Unternehmens beigefügt und zuletzt mit Schreiben vom 25.11.1992 bestätigt worden.
Am 19.10.1993 erteilte der Beklagte unter dem Aktenzeichen die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von vergälltem Branntwein gemäß §§ 132 Abs. 1 Nr. 4, 139 Abs. 1 BranntwMonG, auf die hiermit Bezug genommen wird, und die folgende Bestimmungen enthielt:
„Die Erzeugnisse dürfen nur an dem angemeldeten Ort gelagert und zu den im Antrag angegebenen Zwecken verwendet werden.
Sollten sich die in dem o. Antrag angegebenen Verhältnisse ändern, so haben Sie mir dieses unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Auflage nach § 120 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordung).”
Mit Datum vom selben Tage stellte der Beklagte als Nachweis der Bezugsberechtigung den Erlaubnisschein Nr. aus, in dem als Vergällungsmittel 1 l Phtalsäurediethylester auf 100 l A angegeben war und auf den ebenfalls Bezug genommen wird. Auf dessen Rückseite befanden sich folgende Hinweise:
„3. Soweit Branntwein nicht vollständig vergällt ist, darf er nur abgegeben werden, wenn dem Abgebenden ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt….
6. Der Erlaubnisschein ist dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung eingestellt wird.”
Mit Schreiben vom 18.1.1996 teilte die D-GmbH mit, dass „die Firma B-GmbH zur D-GmbH umfirmiert” worden sei und erbat einen neuen Erlaubnisschein. Daraufhin übertrug der Beklagte mit Bescheid zu Aktenzeichen vom 7.2.1996, auf den hiermit ebenfalls Bezug genommen wird, die bisherige Erlaubnis der B-GmbH aus dem Jahre 1993 auf die D-GmbH und verfügte, dass „ die Erlaubnis in vollem Umfang von Ihnen in Anspruch genommen werden” kann. Ferner stellte er nach Einziehung des o.g. Erlaubnisscheins den Erlaubnisschein Nr. aus, dessen Rückseite dieselben Hinweise wie der im Jahre 1993 ausgefertigte Erlaubnisschein enthielt.
Mit Schreiben vom 7.2.2000 zeigte die Klägerin dem Hauptzollamt dann die Namensänderung von D-GmbH in A-GmbH an und beantragte wiederum die Änderung des Erlaubnisscheins. Daraufhin übertrug der Beklagte mit Bescheid vom 18.2.2000 die Erlaubnis „…vom 19.10.1993 Erlaubnisschein Nr. vom 7.2.1996” (so I. des Bescheides vom 18.2.2000) rückwirkend zum 13.1.2000 auf die A-GmbH, wobei er darauf hinwies, dass die Erlaubnis „weiterhin unter den bisherigen Bedingungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden” könne. Ferner stellte er wegen Einziehung des vorherigen Erlaubnisscheins den Erlaubnisschein Nr. aus, der ebenfalls die o.g. Hinweise auf der Rückseite enthielt.
Im April 2004 wurde die Laborleiterin, Fr...