Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen zur Grunderwersteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Zinsen nach erfolgter Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grunderwerbsteuerbescheids.
Die Klägerin erwarb im Jahr 1981 in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück durch Abgabe des Meistgebots von … DM und Übernahme von Grundstücksbelastungen in Höhe von … DM. Im Zuschlagsbeschuß vom … waren die Gesellschafter der Klägerin mit folgenden Anschriften aufgeführt: … und … Mit Bescheiden vom 7. September 1982, die an die Gesellschafter der Klägerin unter den oben genannten Adressen ergingen, setzte der Beklagte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von … DM fest. Hiergegen legte der derzeitige Prozeßbevollmächtigte, Steuerberater … (K) im Auftrag der Klägerin Einspruch ein. Auf dem in Bezug genommenen Einspruchsschreiben vom 22. Februar 1982 war vermerkt: „Vollmacht ist erteilt: Unterschrift”. Aus einer im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Forderungsabtretung aus dem Jahr 1979 ergibt sich, daß die Geschäftsadresse der Klägerin … lautete.
Einem Antrag auf AdV der Steuerfestsetzung entsprach der Beklagte nicht. Nach Anrufung des Finanzgerichts wurde die Vollziehung des GrESt-Bescheids mit Beschluß vom 19. November 1982 ausgesetzt. In diesem sowie im Klageverfahren war die Klägerin durch den Steuerberater … in … vertreten, der als Anschrift der Klägerin die … in … angab.
Nachdem die Klage bezüglich dieser Steuerfestsetzung mit Urteil vom 10. Dezember 1991 abgewiesen worden und die Festsetzung am 22. Juni 1992 rechtskräftig geworden war, erklärte der Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 1992 die AdV für beendet und stellte die GrESt zum 17. Dezember 1992 fällig. Einem von K. gestellten Stundungsantrag folgte der Beklagte und stundete mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 die GrESt bis zum 15. Januar 1993. In der Stundungsverfügung hatte der Beklagte in der Zeile „Mandant” des amtlichen Formulars abgegeben; „… GbR, …”
Mit Zinsbescheid vom 18. Januar 1993 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Aussetzungszinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) für die Zeit vom 11. Oktober 1982 bis zum 17. Dezember 1992 in Höhe vom … DM fest. Der Bescheid war wie folgt adressiert: „…” Gesellschaft bürgerl. Rechts … Nachdem dieser Bescheid mit auf dem Kuvert durchkreuztem Adressenfeld zurückgekommen war, schickte der Beklagte unter dem 22. Januar 1993 erneut einen Zinsbescheid an die oben genannte Adresse der Klägerin. Auch dieser kam mit dem handschriftlichen Vermerk auf dem Kuvert „zurück nicht mehr im Haus” zum Beklagten zurück.
Mit Zinsbescheiden vom 23. Dezember 1993 setzte der Beklagte erneut die genannte Zinssumme fest und adressierte die Bescheide nunmehr folgendermaßen … und Firma … GbR z. Hd. Herrn … Beide Bescheide enthielten den Zusatz: „Der Bescheid ergeht an Sie mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts”.
Der an den Gesellschafter … versandte Bescheid, der ausweislich des Freistempelaufdrucks des Beklagten am 27. Dezember 1993 abgesandt wurde, kam mit einem am 28. Dezember 1993 angebrachten Vermerk „Unbekannt verzogen” zurück.
Nachdem der Beklagte durch eine Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt in … die neue Anschrift des Gesellschafters in der … in … erfahren hatte, verschickte er den Zinsbescheid am 17. Januar 1994 an diese Anschrift.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1994 und 12. Januar 1994 teilte K. dem Beklagten mit, daß … im Oktober 1993 verstorben sei und die Bescheidzustellung mithin unwirksam sei. Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 1994 legte K. gegen den Bescheid vom 17. Januar 1994 Einspruch ein und begründete diesen mit der Verjährung des Zinsanspruch mit Ablauf des Jahres 1993. Eine dem Schreiben beigefügte Vollmacht der GbR bevollmächtigte K. zur Vertretung in allen Steuerangelegenheiten mit dem Zusatz „Erweiterung der Vertretung auf Grunderwerbsteuerangelegenheiten”. Die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen war gestrichen. Eine weitere schriftliche Vollmacht der GbR befindet sich nicht bei den vorgelegten GrESt-Akten. Als neue Anschrift des Gesellschafters … wurde im Schreiben vom 9. Februar 1994 … in … angegeben.
Erbe des verstorbenen Gesellschafters … war dessen Sohn … geworden. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter nicht geschlossen; sie waren sich jedoch einig, daß die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dem Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden sollte. In einer Vereinbarung vom 10. November 1993 zwischen … und … wurde daher der Fortbestand der Gesellschaft bestätigt. Zur Geschäftsführung war weiterhin allein der Gesellschafter … befugt. Der Zinsbescheid vom 23. Dezember 1993 war der Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters in der Privatwohnung … zugegangen.
Nach erf...