Entscheidungsstichwort (Thema)
Formwechsel einer KG in eine GmbH für Nutzung iSd § 15a EStG verrechenbarer Verluste des Kommanditisten schädlich. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 5/22)
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt (steuerliche Einbringung iSd § 20 UmwStG 1995), mindern die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 2; UmwStG 1995 § 21; UmwStG §§ 4, 12
Streitjahr(e)
2017
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Veräußerungsgewinns i.H.v. 1.450.000 € des Klägers aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A GmbH im Streitjahr 2017.
Die GmbH ist im Jahr 2001 durch Formwechsel aus der A GmbH & Co. KG hervorgegangen, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war.
Mit Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG – vom 13.11.2007 wurde - soweit vorliegend streitig und von Interesse – für den Kläger ein verrechenbarer Verlust i.H.v. 397.401 DM (= 203.187,90 €) festgestellt.
Dieser festgestellte Verlust ist - zwischen den Beteiligten unstreitig – unverändert geblieben.
Bei der Veräußerung seiner GmbH-Anteile im Jahr 2017 i.H.v. 1.450.000 € rechnete der Kläger die festgestellten verrechenbaren Verluste i.H.v. 203.187,90 € gegen, so dass er zu einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 612.695,10 € unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kam.
Das Finanzamt brachte demgegenüber zunächst mit Bescheid vom 01.08.2019 einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 823.065 € in Ansatz, der dann durch Teilabhilfe mit Bescheid vom 23.04.2020 auf 815.883 € reduziert wurde.
Allein die Frage, wie der verrechenbare Verlust steuerrechtlich zu behandeln ist, ist im gerichtlichen Verfahren noch streitig. Weitere vormals noch umstrittene Positionen sind nicht mehr im Streit.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2020 (Bl. 101 Sonderband Nr. 3) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen haben sie Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.
Auch im gerichtlichen Verfahren vertreten sie die Rechtsauffassung, dass der verrechenbare Verlust nicht untergegangen, sondern mit dem Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile zu verrechnen sei. So habe auch die Betriebsprüfung im Bericht vom 13.11.2006 (Bl. 45 Gerichtsakten) betreffend den Prüfungszeitraum 1999-2001 in Auseinandersetzung mit der formwechselnden Umwandlung festgestellt, dass verrechenbare Verluste durch Einlagen, die verspätet erbracht worden seien, nicht in ausgleichsfähige Verluste umgewandelt werden. Im Betriebsprüfungsbericht werde hierzu ausgeführt: „Ein Ansatz der festgestellten verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähiger Verlust zum Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung der KG ist daher nicht möglich. Die verrechenbaren Verluste bleiben in der festgestellten Höhe bestehen“ (Tz. 17 a.E.). Einen entsprechenden Feststellungsbescheid habe das Finanzamt dann am 13.11.2007 erlassen. Vorliegend habe der Kläger durch den Verkauf der einbringungsgeborenen Anteile (zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig) einen Veräußerungsgewinn gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 i.V.m. § 16 EStG erzielt. Die damalige Rechtslage, auf die abzustellen sei, habe noch kein zeitanteiliges Abschmelzen des Veräußerungsgewinns innerhalb von sieben Jahren vorgesehen. Trotz des erfolgten Formwechsels seien die in der Beteiligung des Klägers enthaltenen stillen Reserven in vollem Umfang steuerverhaftet geblieben und seien bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Der Fall sei nicht anders zu behandeln, als wenn der Kläger seine Kommanditanteile vor dem Formwechsel veräußert hätte. Auch in diesem Fall hätte der für den Kläger festgestellte verrechenbare Verlust seinen Gewinn gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 EStG gemindert. Entsprechendes müsse auch für den Verkauf der Anteile in 2017 gelten, da der festgestellte verrechenbare Verlust dem Kläger zeitlich unbegrenzt zur Verrechnung mit späteren Gewinnen zur Verfügung gestanden habe.
Soweit das Finanzamt (und teilweise Stimmen in der Literatur) insoweit eine andere Auffassung verträten, finde dies im Gesetz angesichts der eindeutigen Regelung des § 15a Abs. 2 S. 1 EStG keine Stütze.
Die Kläger beantragen,
1. Der Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer für 2017 vom 01.08.2019 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 27.04.2020, dieser in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2020 wird dahin abgeändert, dass darin die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um Euro 203.187,90 gekürzt werden.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für no...