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Hessisches FG Urteil vom 27.06.2002 - 5 K 5571/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Zulagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Pauschal gezahlte Lohnzuschläge erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG, sofern sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt wurden und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine Abrechnung nach Maßgabe des Gesetzestatbestandes erfolgt.
  2. Die Anforderungen des Gesetzes sind auch dann nicht erfüllt, wenn nachträglich Nachweise für die in der begünstigten Zeit geleistete Arbeit beigebracht werden.
  3. Die Vereinbarung mit der Finanzbehörde, dass die Schichtzulage als eine nach § 3b EStG steuerfreie „pauschale Zulage” gezahlt werden darf, betrifft nur das Lohnsteuererhebungsverfahren und hat keine Auswirkungen auf das Be-steuerungsverfahren.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der D. L. Aktiengesellschaft beschäftigt. Im Streitjahr 1997 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber als „Steuerpflicht. Einkommen” (= Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte) 62.055,19 DM, außerdem „Steuerfreie Zulagen” in Höhe von 6.259,01 DM. Diese wurden wie folgt gezahlt: Januar, April, Juli, August, Oktober und November jeweils 881,55 DM; Februar 558,32 DM (sowie steuerpflichtig wegen Urlaubs vom 3. bis 13. Februar 323,24 DM), Mai 411,39 DM (sowie steuerpflichtig wegen Urlaubs vom 2. bis 18. Mai 470,16 DM); März, Juni, September und Dezember waren Freistellungsmonate, in denen eine Zulage nicht gezahlt wurde.

In der Einkommensteuererklärung 1997 der Klägerin waren auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten. Für einen Teil der insoweit erklärten Betriebsausgaben sowie einen Teil der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versagte der Beklagte den Abzug. Im Einkommensteuerbescheid vom 14.8.2000 ging...

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