vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 7/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt
Leitsatz (redaktionell)
- Der Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bestimmt sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
- Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert, ist als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2008 maßgeblichen Fassung (EStG) aus der Übertragung von zwei Anteilen an einer GmbH.
Die Klägerin, die seit 2009 mit Herrn A verheiratet ist, wurde für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin hielt in 2008 zwei Anteile in Höhe von € und € Nennwert an dem Stammkapital der (GmbH) mit Sitz in B; das gesamte Stammkapital belief sich auf €. Geschäftsführer waren die Klägerin und ihr Bruder . Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts B vom .2010 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin mit notariellem Vertrag vom .2008 (Bl. 25-29 Finanzgerichtsakten) ihre GmbH-Anteile mit Wirkung zum 31.12.2008 an die GmbH veräußert hatte. Der Kaufpreis betrug gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags € und war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen von € gemäß Forderungsabtretungsvertrag ebenfalls vom .2008 (Bl. 30-31 Finanzgerichtsakten), durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo von € auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags von € auf das Konto der Klägerin bis zum .2009. Gleichzeitig legte die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin zum 31.12.2008 nieder. Laut Forderungsabtretungsvertrag vom .2008 trat die GmbH drei Forderungen über insgesamt € an die Klägerin ab und zwar eine Darlehensforderung gegen die C in Z (Ausland) über €, eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegen die C über € und eine Darlehensforderung gegen Herrn A über €. An der C waren sowohl die Klägerin als auch ihr Bruder beteiligt; Herr A war Managing Director bei der C.
Im Rahmen der Veranlagung ermittelte der Beklagte wegen der Anteilsveräußerung. Die Klägerin machte geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich seien und der Veräußerungspreis von € um diese Beträge zu kürzen sei; der Veräußerungsgewinn betrage im Halbeinkünfteverfahren €. Die C bestätigte mit Schreiben vom .2010, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft seien keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgt. Der Beklagte ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst für 2010 Relevanz besitze und für das Streitjahr der Kaufpreis von € maßgeblich sei und somit der Veräußerungsgewinn € betrage. Diese Werte liegen dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom .2011 zugrunde.
Mit ihrem Einspruch vom .2011 verfolgte die Klägerin u. a. weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten geringeren Veräußerungsgewinns. Nach weiteren Ermittlungen durch die Servicestelle Recht beim Finanzamt half der Beklagte dem Einspruch in einem anderen Streitpunkt ab, wies den Einspruch wegen des Veräußerungsgewinns aber als unbegründet zurück. Der Vermögensverlust betreffe die private Vermögensebene und nicht die Veräußerung der Geschäftsanteile. Ein Ausfall der Kaufpreisforderung selbst liege nicht vor. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt der Veräußerung nicht werthaltig gewesen seien. Das sei aber aufgrund der Ermittlungen und angesichts der nicht beantworteten Fragen nicht festzustellen. Die Forderungen seien im Streitjahr als voll werthaltig anzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom .2012, zur Post am .2012, Bezug genommen (Bl. 171 ff. Einkommensteuerakten).
Mit ihrer Klage vom 07.12.2012 begehrt die Klägerin weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten Veräußerungsgewinns von €.
Der Einkommensteuerbescheid gehe von einem zu hohen Veräußerungspreis aus und sei rechtswidrig. Bestehe die Gegenleistung für die Gesellschaftsanteile in Sachen oder Rechten (Tausch), so sei im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis der gemeine Wert der empfangenen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag. Die abgetretenen Forderungen seien Teilgegenleistung für die Übertragung der Anteile an der GmbH, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R ...