vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 15/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung des FSJ

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erkrankung eines Kindes während seines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d EStG unterbricht dem Bezug von Kindergeld ebenso wenig wie die Erkrankung eines Kindes während seiner Ausbildung.
  2. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind den 2. Abschnitt des freiwilligen sozialen Jahres bei einem anderen Träger fortgesetzt.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d, § 62 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2018

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen III R 15/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers für sein Kind A, geboren am 15.11.1998.

Das Kind Ina besuchte bis zum 31.08.2017 ein Gymnasium in B (vgl. Bl. 70 der Kindergeldakte). Sie begann am 01.09.2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der C in D (vgl. Bl. 69, 100 der Kindergeldakte). Diese setzte das Kind in einer Schule in E ein. Das Kind leidet seit ca. dem Jahr 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes derart, dass es das Freiwillige Soziale Jahr zum Ende des Monats kündigte (vgl. Bl. 84 der Kindergeldakte). Ab dem 04.07.2018 befand sich das Kind praktisch durchgängig bis zum 11.12.2018 in stationärer Behandlung in der F Klinik (vgl. Bl. 85 der Kindergeldakte). Ab dem 15.01.2019 war das Kinder wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt in E eingesetzt (das Enddatum wird dabei einerseits mit dem 14.04.2019, andererseits mit dem 14.07.2019 angegeben, vgl. Bl. 125 und 165 der Kindergeldakte).

Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ bei den C erhielt der Kläger zunächst ab August 2017 Kindergeld für das Kind Ina (vgl. Bl. 74 der Kindergeldakte). Da die Dauer dieses FSJ bis zum 31.08.2018 geplant war (vgl. Bl. 69 der Kindergeldakte), hob die beklagte Familienkasse --Familienkasse-- die Kindergeldfestsetzung zunächst mit Bescheid vom 31.07.2018 ab September 2018 auf (vgl. Bl. 77 der Kindergeldakte). Daraufhin teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter das FSJ krankheitsbedingt am 31.05.2018 habe abbrechen müssen und seither auf einen Klinikplatz gewartet habe, den sie am 04.07.2018 habe antreten können. Nach ihrer Genesung sei beabsichtigt, dass seine Tochter die restlichen drei Monate des FSJ noch ableiste (vgl. Bl. 82 f., 106 der Kindergeldakte). Der Kläger legte diesbezüglich auch eine Bescheinigung der F Klinik vor, nachdem ein Ende der Erkrankung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 12.11.2018 nicht absehbar sei (vgl. Bl. 99 der Kindergeldakte).

Die Familienkasse hob im Anschluss mit Bescheid vom 04.12.2018 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab dem Monat Juni 2018 auf (vgl. Bl. 113 der Kindergeldakte). Das Kind habe das FSJ wegen Krankheit abgebrochen und befinde sich somit nicht mehr in Ausbildung. Die Berücksichtigung einer Erkrankung komme lediglich für die Zukunft und ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Kindergeldberechtigten in Betracht. Überdies sei das Ende der Erkrankung nicht absehbar.

Der Kläger legte hiergegen am 19.12.2018 Einspruch ein. Er teilte der Familienkasse mit, dass das Kind in der Zwischenzeit genesen sei und es ab dem 15.01.2019 die begonnene Bildungsmaßnahme fortführen könne. Somit sei vorliegend von einer vorübergehenden Erkrankung auszugehen, die nach der Rechtsprechung zu einem Kindergeldanspruch auch für die Zeit der Erkrankung führe (vgl. Bl. 120 ff. der Kindergeldakte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Es liege keine Unterbrechung einer Ausbildung vor, vielmehr habe das Kind das FSJ zum 31.05.2018 abgebrochen. Im Hinblick auf das spätere FSJ könne das Kind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ausbildungssuche berücksichtigt werden, da es sich gerade nicht um eine Ausbildung, sondern um einen FSJ-Platz bemüht habe. Eine Berücksichtigung als behindertes Kind scheide schließlich deswegen aus, weil diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. Bl. 148 ff. der Kindergeldakte).

Der Kläger stellte am 14.01.2019 einen weiteren Antrag auf Kindergeld (vgl. Bl. 154 ff. der Kindergeldakte), woraufhin die Familienkasse mit Bescheid vom 22.01.2019 Kindergeld für das Kind Ina ab dem Monat Januar 2019 festsetzte (vgl. Bl. 169 der Kindergeldakte).

Der Kläger hat am 11.02.2019 gegen den Bescheid vom 04.12.2018 Klage erhoben. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Kind sein am 01.09.2017 begonnenes FSJ am 31.05.2018 nicht abgebrochen, sondern krankheitsbedingt nur unterbrochen habe. Gegen eine Beendigung des FSJ spreche auch, dass das Kind das FSJ fortführen könne und nicht nochmals für zwölf Monate ein neues beginnen müsse. Die Kündigung bei der C sei deswegen erfolgt, weil das zuvor privat krankenversicherte Kind im Rahmen des ...

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