Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Bei § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG handelt es sich um eine typisierende Regelung, die bereits ihrem Wortlaut nach einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich ist.
- Für die Anwendung des § 36 Abs. 6a GewStG auf getroffene Darlehensvereinbarungen kommt es maßgeblich darauf an, ob die hinsichtlich der gezahlten Darlehenszinsen getroffene Vereinbarung ihrem Kern nach bereits bis zum 18.6.2008 vereinbart worden war. Die Änderung einer Darlehensvereinbarung ist nur dann wesentlich, wenn sie wirtschaftlich als neue Vereinbarung zu werten ist.
- Die Übergangsregelung des § 36 Abs. 6a GewStG greift unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG für Altvereinbarungen in den Fällen nicht mehr ein, in denen es zu maßgeblichen Veränderungen hinsichtlich der Vertragsparteien, der Beteiligungsverhältnisse, der Kreditsumme oder des für Organgesellschaften ohnehin geltenden Zinssatzes gekommen ist oder wenn ein erheblich über dem Marktzinssatz liegender Zinssatz vereinbart wurde.
- Eine Nachfinanzierung (Erhöhung der Darlehenssumme) stellt eine neue Vereinbarung dar, bei der es sich nicht mehr um eine unmittelbare Umsetzung einer vorher erteilten verbindlichen Kreditzusage handelt. Insofern ist die grundsätzlich zustehende erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um die auf diese Darlehenserhöhung entfallenden Zinsen zu mindern.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5 Nr. 1a, § 36 Abs. 6a
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG gegeben sind bzw. darüber, ob die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG durch die Übergangsvorschrift des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i. d. F. des Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2794) ausgeschlossen wird.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. In dem Streitjahr waren an der Klägerin die Y als Komplementärin mit einem Kapitalanteil von 0 % und die Z als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 100 % beteiligt.
Die Z brachte durch Grundstückseinbringungsvertrag vom 24.01.2008 das Grundstück 1 in die Klägerin ein. Die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude wurden anschließend abgerissen und das Grundstück sodann in den folgenden Jahren mit einem Wohn- und Geschäftshaus neu bebaut. Das Investitionsvolumen betrug 80 Mio. EUR, wovon ein Teil über die Bereitstellung von Eigenkapital und der Rest über Fremdkapital finanziert wurde. Beide Finanzierungen erfolgten durch die Z.
Zur Fremdfinanzierung des Neubaus schloss die Klägerin am 12.02.2008 mit der Z zunächst einen Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit in Höhe von 42.900.000 EUR ab. Der Kredit war befristet bis zum 30.03.2010 und enthielt einen festen Zinssatz in Höhe von 8 % p. a. Unter 5. „Weitere Vereinbarungen“ befindet sich darüber hinaus der Passus: „Es gilt als vereinbart, dass nach zwei Jahren der Bauphase der KK-Kredit in eine langfristige Finanzierung umgeschuldet wird. Die Konditionen sind dann zu vereinbaren.“
Dem Kreditvertrag war eine Vorstandssitzung der Z vorausgegangen, in der die Kreditgewährung durch den Vorstand beantragt und genehmigt wurde. In den Protokollen war bereits eine projektbezogene längerfristige Finanzierung zu einem Zinssatz von 5,5% p.a. beschrieben und dargestellt. Darüber hinaus hatte der Kreditausschuss (als Unterausschuss des Aufsichtsrates der Z) in einer Sitzung am 30.01.2008 die Gewährung eines Kredites in Höhe von 42,9 Mio. EUR unter der Voraussetzung genehmigt, dass der Aufsichtsrat der Z eine Eigenkapitaldotierung der Klägerin von insgesamt 37,7 Mio. EUR zustimmt.
In einer Aufsichtsratssitzung am 20.02.2008 genehmigte der Aufsichtsrat der Z die Erhöhung des Kapitals bei der Klägerin durch eine Bareinlage in Höhe von 10 Mio. EUR. Im Jahre 2010 schlossen dann die Klägerin und die Z einen Vertrag über eine langfristige Finanzierung, der von der Klägerin am 30.03.2010 und von der Z am 26.03.2010 unterzeichnet wurde. Der Vertrag lautete über einen Darlehensbetrag in Höhe von 43.900.000 EUR, sieht einen bis zum 30.03.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 5,5 % jährlich vor und ist ab dem 30.01.2012 jeweils monatlich mit einer Rate in Höhe von 274.375 EUR zu tilgen. Als Verwendungszweck war angegeben: „Umschuldung KK-Inanspruchnahme und Restfertigstellungskosten Liegenschaft 1 und 2“. In 2011 erfolgte dann durch einen weiteren Darlehensvertrag vom 27.04.2011 eine Erhöhung des Kreditrahmens über einen Betrag von 2,1 Mio. EUR auf 46 Mio. EUR. Als Verwendungszweck war angegeben: „Erhöhung Darle...