Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992 und 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird für die Zeit vor Ergehen des Verbindungsbeschlusses am 29.10.1996 für das Verfahren 4 K 1842/94 auf 6.000,– DM und für das Verfahren 4 K 822/95 auf 8.000,– DM festgesetzt; für die Zeit danach beträgt der Streitwert des Verfahrens 14.000,– DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) anzuerkennen ist.
Der Kläger ist seit dem … 1968 im Vereinsregister eingetragen. In seiner am … 1990 beschlossenen und am … 1991 eingetragenen Clubsatzung ist in § 2 Nr. 1 als Vereinszweck „der freiwillige Zusammenschluß der an der Kraftfahrt interessierten Personen zur Förderung des Motorsports, der Verkehrssicherheit der internationalen Beziehungen auf motorsportlicher Basis” genannt. Nach § 2 Nr. 1 Satz 3 der Clubsatzung führt der Kläger insbesondere eigene Motorsportveranstaltungen durch und beteiligt sich an solchen.
Diesem Satzungszweck entsprechend nahmen die Mitglieder des Klägers an Orientierungsfahrten, Autoslaloms, Rallyes und sogenannten Leistungsprüfungen teil. Der Kläger selbst veranstaltete nach dem Inhalt der Steuerakten insbesondere Autoslaloms (vgl. dazu insbesondere die in dem Band „Körperschaftsteuerakten” enthaltenen … und die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Streitjahre, Blätter 151–163 des Bandes Körperschaftsteuerakten). Darüber hinaus gewährte er seinen aktiven Sportlern unter bestimmten Erfolgsgesichtspunkten Aufwandsentschädigungen und schrieb Clubmeisterschaften aus, bei denen eine Wertungstabelle, die sich an der Zahl und der Bedeutung der gefahrenen Motorsportveranstaltungen orientierte, aufgestellt wurde (zu den Richtlinien vgl. Blatt 142 der Körperschaftsteuerakte).
Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit des Klägers für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 – wie auch in den Vorjahren – nicht an und setzte die Körperschaftsteuer durch Bescheide vom … 1994 und … 1995 mit 0 DM fest. Der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 erhobene Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom … 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat neben anderen Begründungen die Ansicht, es bestünden erhebliche Bedenken, ob es sich bei der Förderung des Automobilsports überhaupt noch um eine Förderung der Allgemeinheit handele. Es wies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 5.8.1992 – Aktenzeichen: X R 165/88 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1992, 1048) hin.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 hat der Kläger ohne Durchführung eines Vorverfahrens mit am … 1995 zugestellten Schriftsatz Sprungklage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Dem hat das Finanzgericht mit Schreiben vom … 1995 zugestimmt.
Zur Begründung seiner Klagen trägt der Kläger u.a. vor, die von dem Finanzamt geäußerten Zweifel an der Gemeinnützigkeit stünden im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. Im Anwendungserlaß zur AO sei zu § 52 unter Ziffer 2 festgelegt, daß ein wesentliches Element des Sports die körperliche Ertüchtigung sei und daß Motorsport unter den Begriff des Sports falle. Dieses Verständnis werde auch durch die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs … auf eine entsprechende Antrage eines Bundestagsmitglieds hin bestätigt. Danach seien Überlegungen zu dieser Frage auch schon durch die unabhängige Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts in deren Gutachten vom … 1988 angestellt worden. Dabei habe diese vorgeschlagen, den Sport nicht mehr als gemeinnützig zu behandeln, unter anderem deswegen, weil durch die Ausübung nicht weniger Sportarten die Gesundheit nicht gefördert, sondern eher geschädigt werde und weil die Ausübung einzelner Sportarten, z.B. des Motorsports, die Lebensqualität vieler Bürger durch Umweltverschmutzung und Lärm vermindere. Das Gutachten sei teilweise Grundlage für die Neuordnung des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Vereinsförderungsgesetz gewesen. Der Deutsche Bundestag habe dabei den Vorschlag der Sachverständigenkommission nicht aufgegriffen.
Ergänzend hat der Vereinsvorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, man habe nicht ausschließlich Motorsportveranstaltungen durchgeführt bzw. an diesen teilgenommen, sondern man habe auch Cart-Rennen und ein Fahrradturnier veranstaltet. Im übrigen habe man in jüngerer Zeit ein Angebot für Jugendliche eines „sozialen Brennpunkts” in der Form geschaffen, daß man mit diesen Jugendlichen ein Fahrtraining veranstaltet habe. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß mit der Klage auch das weitergehende Ziel verfolgt werde, Mitglied des Landessportbundes zu werden, um insbesondere dessen Bildungsstätten für Jugendliche nutzen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom … 1994 in der Fassung der Einspruchsent...