Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Das Stuttgarter Verfahren ist auch zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften geeignet.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2, § 31
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994, 1995, 1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welcher Methode der gemeine Wert von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung zu ermitteln ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden als Eheleute für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 vom Finanzamt … (im Folgenden: Finanzamt) zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Dementsprechend führte das Finanzamt auf die Stichtage 01.01.1993 und 01.01.1995 jeweils eine Hauptveranlagung und auf die Stichtage 01.01.1992, 01.01.1994, 01.01.1995 und 01.01.1996 jeweils eine Neuveranlagung durch. Bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte es verschiedene, dem Kläger zu 1. gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften. Ihren Sitz hatten diese Gesellschaften zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland. Bei den ausländischen Gesellschaften handelte es sich um (1) die A GmbH mit Sitz in …, (2) die B GmbH mit Sitz in … und (3) die C GmbH mit Sitz in … . Tätigkeitsschwerpunkt der verschiedenen inländischen und ausländischen Gesellschaften war die Erstellung und der Vertrieb von ….
In den Jahren 1998 und 1999 führte das Finanzamt … bei dem Kläger zu 1. eine steuerliche Außenprüfung durch. In Bezug auf die ausländischen GmbH-Anteile des Klägers zu 1. sowie deren vermögensteuerliche Behandlung traf der Prüfer folgende Feststellungen: Die genannten Gesellschaftsanteile seien mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser sei nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 5 bis 8 der Vermögensteuerrichtlinien - VStR- 1995) zu schätzen, da er sich nicht aus irgendwelchen Verkäufen ableiten lasse. Bisher seien die Gesellschaftsanteile – in unzutreffender Weise – aus einem Durchschnittswert aus Kapital und Gewinn des Vorjahres bewertet worden (Bericht vom 13.07.1999, Tz. 22). Richtigerweise seien die Anteilswerte für die einzelnen Veranlagungsstichtage mit folgenden Beträgen anzusetzen (Zusammenstellung in Anlage 7.5 des Berichts, jeweilige Einzelberechnung in Anlagen 7.5a, 7.5c und 7.5d des Berichts):
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01.01.1992 |
01.01.1993 |
01.01.1994 |
01.01.1995 |
01.01.1996 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
A GmbH |
x.xxx.xxx |
x.xxx.xxx |
x.xxx.xxx |
x.xxx.xxx |
xx.xxx.xxx |
B GmbH |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xx.xxx |
C GmbH |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
xxx.xxx |
Das Finanzamt … folgte den Feststellungen des Prüfers. Dementsprechend änderte es auf die Stichtage 01.01.1992 bis 01.01.1995 die bisherigen Festsetzungen zur Vermögensteuer (Änderungsbescheide vom 20.09.1999). Auf den Stichtag 01.01.1996 setzte es entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung die Vermögensteuer erstmals fest (Bescheid vom 04.10.1999).
Gegen die Änderungsbescheide vom 20.09.1999 sowie den Erstbescheid vom 04.10.1999 legten die Kläger Einspruch ein, begründeten diesen jedoch nicht. Das Finanzamt wies den Einspruch darauf als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 21.12.1999).
Die Kläger haben, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, gegen die genannten Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung haben sie zunächst Folgendes vorgetragen: Hinsichtlich der Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften enthalte weder das Bewertungsgesetz (BewG) noch das Vermögensteuergesetz (VStG) irgendwelche Regelungen. Demzufolge seien für solche Anteile jeweils die Werte anzusetzen, die sich für die einzelne Gesellschaft aus dem Durchschnitt des Kapitalwerts und des Ertragswerts ergäben. So sei auch im Streitfall zu verfahren. Die Einzelwerte ergäben sich aus den beigefügten Berechnungen. Die Wertermittlungen, die der Außenprüfer nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens vorgenommen habe, würden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
Der Berichterstatter des Senats hat den Klägern zur Sach- und Rechtslage einen ausführlichen Hinweis gegeben. Hierzu hat er u. a. ausgeführt: Die Rechtsauffassung des Finanzamts erscheine nach seiner derzeitigen Meinung als zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es Sache der Kläger, in Bezug auf die hier betroffenen Kapitalgesellschaften darzulegen, dass die tatsächlichen Anteilswerte unter den Schätzungsergebnissen des Stuttgarter Verfahrens lägen. Am 30.11.2006, dem Tag der mündlichen Verhandlung, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht unter dem gleichen Datum ein Schreiben übermittelt, in dem er sich namens der Kläger erstmals zu den sachdienlichen Hinweisen des Berichterstatters äußert. Hiernach tragen die Kläger ergänzend zu ihrer Klagebegründung im Wesentlichen Folgendes vor:
(1) Der ursprünglich gestellte Klageantrag, die angefochtenen Vermögensteuerfestsetzungen zu ändern, werde nunmehr dahingehend erweitert, dass d...