Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen eines KFZ-Steuerbefreiung für land- und fortwirtschaftliche Betriebe
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei einem Steuerpflichtigen muss grundsätzlich solange gewährleistet sein, wie ihm auch die darauf bezogenen Kapitalerträge zugerechnet werden. Sind daher in der jüngsten (hier Körperschaft-) Steuerfestsetzung kapitalertragsteuerpflichtige Dividenden veranlagt, kann die Anrechnung der von Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht unter Berufung auf das fehlende wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien und grundsätzlich auch nicht unter Berufung auf einen (etwaigen) Gestaltungsmissbrauch versagt werden. Vielmehr hat die Festsetzung insoweit Grundlagenwirkung für die Anrechnung.
- Daher ist die Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 FGO zulässig, wenn das Finanzamt als Grund für die Nichtentscheidung über den seit mehr als sechs Monaten anhängigen Einspruch gegen die Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheids die andauernde Untersuchung des wirtschaftlichen Eigentums oder eines Gestaltungsmissbrauchs mitteilt und es die Steuerfestsetzung in Bezug auf die insoweit nicht abschließend geklärte Zurechnung der Dividenden nicht aufgehoben hat.
- 3. Im Fall einer Untätigkeitsklage kann das Gericht das Verfahren nicht nur bei zu früher (noch nicht zulässiger) Klageerhebung, sondern auch bei zulässiger Klageerhebung aussetzen (hier Aussetzung, um dem Finanzamt Zeit zur Befassung mit unbehandelten Rechtsfragen zu geben).
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7
Streitjahr(e)
2019
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs Traktor Claas mit dem amtlichen Kennzeichen ABC. Das Fahrzeug wurde am 23.09.2019 als Zugkraftmaschine zugelassen. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Steuerbefreiung des Fahrzeugs nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, da der Beklagte der Ansicht war, die Unterlagen zum Beleg der Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien nur unvollständig bzw. in veralteter Form vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.06.2020 wurde Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.09.2019 auf jährlich 534 € festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 21.07.2020 Einspruch ein und teilte mit, die geforderten Unterlagen seien am 28.03.2020 per Fax zugesandt worden. Auf Aufforderung des Beklagten vom 01.09.2020 wurden weitere Unterlagen (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakten) vorgelegt.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 09.03.2021, zugestellt am 26.03.2021, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG sei entscheidend, dass die ausgeführten Lohnarbeiten unmittelbar und ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugutekämen. Laut den vorgelegten Unterlagen seien mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch „Wegebau-Instandhaltungsarbeiten“, „Bankettfräsearbeiten“ und „Rodungsarbeiten“ bei der Erweiterung von Wasserbehältern im Auftrag des Stadt D, des Wasserbeschaffungsverbandes E und weiteren Gemeinden durchgeführt worden. Kommunale Einrichtungen erfüllten aber nicht die Kriterien, die an land- und forstwirtschaftliche Betriebe gestellt würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung (Bl. 4 ff. der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vom 26.04.2021 verfolgt der Kläger sein Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Gewährung der Steuerbefreiung sei zu berücksichtigen, dass er einen land- und forstwirtschaftliche Betrieb aufbaue, den seine Tochter nach ihrer Ausbildung zur Landwirtin übernehmen solle. Dafür habe er im Jahr 2020 vier Tiere erworben, mit denen er nunmehr eine Zucht aufbaue. Das erste Jungtier sei 2021 geboren worden. Zudem habe er im Jahr 2022 ein Waldgrundstück übernommen, das er gesäubert und in dem er zwischenzeitlich Bäume angesät habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei im Jahr 2019 auch angeschafft worden, um es (später) im eigenen land- und fortwirtschaftlichen Betriebe zu nutzen, vornehmlich aber um die abgerechneten Arbeiten durchzuführen, im Streitzeitraum primär für Wege-, Mulch- und Freischneidearbeiten, heute im Wesentlichen für Forstarbeiten. Bei den abgerechneten Maßnahmen sei zu berücksichtigen, dass diese unmittelbar und ausschließlich land- und fortwirtschaftlichen Betrieben zugute gekommen seien. Es habe sich letztendlich um die Pflege von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen bzw. Einrichtungen gehandelt, die der verbesserten Bewirtschaftungsfähigkeit bzw. dem Erhalt der Bewirtschaftungsfähigkeit der anliegenden landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienten...