Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenshaftung des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich um die Frage, inwieweit ein als Lagerleiter tätiger technischer Angestellter für die Folgekosten eines Schlüsselbund-Verlustes (Auswechselung einer Hauptschließanlage mit insgesamt 27 Einzelschlössern) aufkommen muß (Revision zugelassen)
Normenkette
BGB §§ 280, 286, 325-326
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 24.09.1986; Aktenzeichen 5 Ca 171/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Darmstadt vom24.9.1986 – Az: 5 Ca 171/86 – teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 936,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 45,5 % der Klägerin und zu 54,5 % dem Beklagten auferlegt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin für das Abhandenkommen eines Schlüsselbundes bzw. für die hieraus erwachsenen Folgekosten einzustehen hat.
Der Beklagte war bei der Klägerin, welche eine D. B. Vertretung betreibt, in der Zeit vom 1.3.1978 bis zum 30.9.1985 als technischer Angestellter, und zwar seit etwa 1980 als Leiter des Ersatzteillagers, beschäftigt; sein monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf mehr als 4.000,– DM brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein am 10.2.1978 abgeschlossener Anstellungsvertrag, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 7/8 d.A.) verwiesen wird. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer vom Kläger mit Schreiben vom 14.8.1985 (Bl. 9 d.A.) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Am Freitag, dem 27.9.1985, an dem nach Angabe des Beklagten im Ersatzteillager großer Betrieb herrschte, steckte der Beklagte gegen 11.30 Uhr einen ihm ständig anvertrauten Schlüssel für das Ersatzteillager mit dem Schlüsselbund in die Innenseite der Tür vom Lager zur Werkstatt. Als er gegen 11.45 Uhr dorthin zurückkam, war der gesamte Schlüsselbund mit dem Gruppenschlüssel 3 (= Hauptschlüssel) der Schließanlage, dem Schlüssel zur Lagerhalle 3 und weiteren Schlüsseln verschwunden; er wurde auch anschließend nicht mehr aufgefunden. Im Zuge der seit Anfang Okt. 1985 geführten Korrespondenz der Parteien ließ der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 7.10.1985 (Bl. 10–12 d.A.) erklären, das Schloß für die Lagerhalle 3 und die durch den Hauptschlüssel zu öffnenden Schlösser, bei denen es sich nur um einen beschränkten Bereich handele, sollten seitens der Klägerin ausgewechselt werden, die Kosten für den Austausch der Schlösser würden von ihm ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht ersetzt. Als ihm die Klägerin daraufhin einen Kostenvoranschlag über 1.972,43 DM einschließlich MWSt (Bl. 15/16 d.A.) übersandte, lehnte der Beklagte jegliche Schadensersatzleistung ab.
Mit der vorliegenden, am 26.3.1986 zugestellten Zahlungsklage macht die Klägerin geltend, der Beklagte müsse ihr für den Verlust der Schlüssel im Umfange von 1.713,90 DM Schadensersatz leisten. Dazu hat sich die Klägerin mit dem Hinweis, daß sie aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage habe auswechseln müssen, auf eine Rechnung der Fa. R. GmbH vom 22.7.1986 (Bl. 31 d.A.) berufen, welche auf einen Kostenbetrag von 1.578,90 DM – ohne MWSt – lautete, sowie auf eine Bescheinigung ihrer Werkstatt (Bl. 36 d.A.), wonach Einbaukosten von 135,– DM – wiederum ohne MWSt – entstanden seien. Im übrigen beruhe die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf dem Zumindest fahrlässig verursachten Verlust der Schlüssel, welche er im Rahmen des bestandenen Arbeits- und Vertrauensverhältnisses sowie im Hinblick auf seine verantwortliche Position anvertraut bekommen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von DM 1.713,90 nebst 10 % Zinsen seit 22.7.1986 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Abrede gestellt, da er den Verlust der Schlüssel nicht verschuldet habe. Unabhängig davon ist er auch der Höhe des Klageanspruchs entgegengetreten, da die im Kostenvoranschlag der Fa. R. GmbH vom 29.11.1985 (Bl. 15/16 d.A.) und in ihrer späteren Rechnung vom 22.7.1986 (Bl. 31 d.A.) aufgeführten Profilzylinder nicht die abhandengekommenen Schlösser betroffen hätten; mit dem ihm überlassenen Gruppenschlüssel habe man lediglich 13 Schlösser öffnen können. Ebenso hat der Beklagte den Einbau neuer Schlösser bestritten und sich darauf berufen, den Schlüsselverlust bereits am 27.9.1985 im Sekretariat gemeldet zu haben.
Das Arbeitsgericht hat – nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Bl. 38 d.A.). – am 24.9.1986 ein Urteil verkündet, mit dem es den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat. Zur Begründung dieses Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den eingetretenen Verlust des Schlüsselbundes mit dem Gruppenschlüssel 3 und einem weiteren Schlüssel fahrlässig verursacht und im übrigen seine Schadensersatzpflicht vorprozessual dem Grunde nac...