Entscheidungsstichwort (Thema)
Foto. Unterlassung. Veröffentlichung. einstweilige Verfügung. Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes auf der Website. Abwägung bei einer Befriedigungsverfügung. Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes im Internet führt nicht zur Sicherung eines Anspruchs, sondern zu dessen Erfüllung.
b) Sowohl die Vollziehung der Befriedigungsverfügung als auch deren Verweigerung führt für je eine Partei zu einem irreversiblen Rechtsverlust für die Zeit bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung.
2. Bei Befriedigungsverfügungen ist eine Interessenabwägung erforderlich, die darauf Rücksicht nimmt, dass der Verfügungsbeklagte im summarischen Eilverfahren hinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränkt ist.
3. Eine einstweilige Verfügung kommt hiernach in der Regel nur dann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird.
4. a) Davon ist auszugehen, wenn sich der Anspruch schon aus § 241 Abs. 2 BGB, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und auf § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG stützen lässt.
b) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die beklagte Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät Arbeitgeberin der Verfügungsklägerin war und Betreiberin der Homepage mit der streitigen Website ist.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, §§ 1004, 823 Abs. 1; Kunsturhebergesetz §§ 23, 22
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.10.2011; Aktenzeichen 13 Ga 160/11) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 - 13 Ga 160/11 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung im Internet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagten 1 - 3 betreiben eine Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Verfügungsklägerin war in der Kanzlei in der Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 angestellt; das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Verfügungsklägerin als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Kanzlei auf der Seite "Unsere Kanzlei", Unterabschnitt "Rechtsanwälte" (im Folgenden: Kanzleiseite) aufgeführt. Wegen der Angaben zum Profil, die auf der Kanzleiseite enthalten waren, wird auf den von der Verfügungsklägerin gefertigten Entwurf (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Ferner wurde auf der Homepage der Kanzlei im News-Blog eine Website mit der URL "http://www. A" aufgenommen, welche neben der Nachricht, dass die Verfügungsklägerin das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt, Angaben zum Profil der Verfügungsklägerin enthält und ein Foto von ihr zeigt. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin, welche die Angaben zu ihrem Profil selbst ausgearbeitet hatte. Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei bat die Verfügungsklägerin, die inzwischen die Rechtsabteilung eines Unternehmens leitet und zudem noch als Attorney at Law zugelassen ist, mit Schreiben vom 10. und 16. August 2011, wegen deren Wortlaut auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen wird, um Löschung der Veröffentlichungen zu ihrer Person von der Homepage der Kanzlei. Während die Angaben über die Verfügungsklägerin von der Kanzleiseite gelöscht wurden, lehnten die Verfügungsbeklagten es ab, die oben genannte Website im Rahmen des News-Blog zu entfernen. Auf die weitere Aufforderung zur Löschung durch Anwaltsschreiben vom 25. August 2011 (Bl. 22 f. d.A.) teilten die Verfügungsbeklagten Folgendes mit:
"Wir sehen für die Entfernung der Inhalte keinen Anlass, da sie den Tatsachen entsprechen. Wir können aber auch gern ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von uns beendet wurde."
Mit Schreiben vom 01. September 2011 ließ die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mitteilen, die Einwilligung zur veröffentlichten Mitteilung über die Mitarbeit in der Sozietät werde "nochmals ausdrücklich und deutlich widerrufen"; ein etwaiges Einverständnis mit der Abbildung sei jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 25. August 2011 konkludent widerrufen worden.
Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung und der damit verbundenen Werbung mit ihrer Kompetenz habe unter der Bedingung bzw. der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gestanden; jedenfalls habe sie das Einverständnis wirksam widerrufen. Die Website, die werbenden Charakter habe, sei seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwahr, weil dadurch irreführend der Eindruck erw...