Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Äußerungen begründet keine Eilbedürftigkeit. Untersagung von Neueinstellungen regelmäßig nur in der Hauptsache klärbar
Leitsatz (amtlich)
Für den Erlass einer Befriedigungsverfügung müssen besondere Umstände vorliegen. Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wegen der Gefahr des irreversiblen Rechtsverlusts ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen
Normenkette
ZPO § 935, 940; ArbGG § 62
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2019; Aktenzeichen 3 Ga 49/19) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 – 3 Ga 49/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Unterlassung von Äußerungen, die Richtigstellung einer Intranet-Veröffentlichung sowie das Unterlassen von Neueinstellungen auf der Grundlage eines Tarifvertrages und diesbezüglich die Einwirkung des Arbeitgeberverbandes.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 414-423 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 423-425 der Akte) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 16. April 2019 zugestellt, der dagegen am 24. April 2019 Berufung eingelegt hat.
Der Verfügungskläger rügt, das Arbeitsgericht habe sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes fehlerhaft verneint. Die entscheidende Rechtsfrage, deren positive Beantwortung zu einer Zuerkennung der gestellten Anträge führe, sei, ob Herr A wirksam zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verfügungsklägers gewählt worden sei und deshalb zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt sei. Diese Frage sei zu bejahen. Nicht jeder Satzungsverstoß oder Verfahrensfehler führe zur Ungültigkeit eines vom Vorstand gefassten Beschlusses. Erst mit wirksamer Anfechtung oder bei Vorliegen eines erwiesenen Nichtigkeitsgrundes sei ein Beschluss unwirksam. Tatsächlich habe der vorgekommene Verfahrensverstoß keine Relevanz. Auch bei einem Hinwegdenken der Teilnahme des Herrn B und einer Nichtberücksichtigung seiner Stimme sei Herr A wirksam einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Es sei das Verständnis unter allen Vorstandsmitgliedern gewesen, dass es allein der jeweiligen Fraktion obliege, wen sie benenne und dass der von der anderen Seite benannte Vertreter gewählt werde. Das Abstimmungsergebnis sei einstimmig gewesen. Hinsichtlich der Anträge zu 2, 4 und 6 liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers vor. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um (unzutreffende) Tatsachenbehauptungen. Auch die Anträge zu 8 und 10 seien begründet. Der Tarifvertrag SMK Nr. 2 sei wirksam zum 28. Februar 2019 gekündigt worden. Damit könnten Neueinstellungen nicht mehr auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgen, sondern müssten zwingend auf der Grundlage des Tarifvertrages Teilzeit und des Tarifvertrages Jahresarbeitszeitmodelle i.V.m. dem Manteltarifvertrag Nr. 2 erfolgen, da diese die in Betracht kommenden Teilzeitmodelle sowie die sonstigen Einsatz- und Arbeitsbedingungen für das Kabinenpersonal abschließend und zwingend regelten. Der erforderliche Verfügungsgrund liege vor. Eine zukünftige Aufstellung der in den Anträgen zu 2 und 4 genannten Behauptungen sei geeignet, dem Ansehen des Klägers nachhaltig zu schaden. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren sei nicht rechtzeitig zu erlangen. Die negativen Aussagen hätten Auswirkungen auf die Kampfkraft. Im Übrigen sei der Austritt von Mitgliedern zu befürchten. Auch im Hinblick auf die Unterlassung tarifwidrigen Verhaltens und dem damit verbunden Einwirkungsanspruch sei ein Verfügungsanspruch gegeben. Tarifvertragswidrig zustande gekommene Arbeitsverträge könnten nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Verfügungsbeklagte zu 1 habe 142 Neueinstellungen auf der Grundlage des Tarifvertrags SMK Nr. 2 vorgenommen. Zudem bestehe innerhalb der Mitgliedschaft und im gesamten Personal große Unsicherheit zu der Thematik. Ein etwaiges Hauptsacheverfahren werde vor dem 30. Juni 2019 nicht rechtskräftig entschieden sein. Der Verfügungskläger plane schon jetzt Arbeitskampfmaßnahmen auf der Grundlage des gekündigten am TV Nr. 2 VTV Nr. 39 und zum Teil bereits ausgelaufener Tarifverträge. Aufgrund dessen, dass die Verfügungsbeklagte die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Streiks anzweifele vermute der Verfügungskläger, dass seine Mitglieder dem Streikaufruf nicht folgen könnten. Ei...