Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. Deutsch-japanisches Sozialversicherungsabkommen. Entsendung nach Deutschland. Befreiung von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Wurde ein japanischer Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt ist, nach Art. 10 des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens von den deutschen Rechtsvorschriften befreit, stellt die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland kein Versicherungspflichtverhältnis dar, das auf die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet werden kann.
Normenkette
SGB III a.F. § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 123 S. 1, § 124 Abs. 1; SGB IV § 6
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10. November 2009.
Der 1963 geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 5. Oktober 2009 zum 10. November 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Er war zuvor nach Tätigkeiten für die C. Holdings Inc. in Japan seit 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 2008 als Augenoptiker und Filialleiter bei deren Tochtergesellschaft, der C. International GmbH, zunächst in C-Stadt, ab November 2001 in einer Filiale in B-Stadt und anschließend wieder vom 1. Januar 2009 bis 25. Oktober 2009 bei der Muttergesellschaft in Tokio beschäftigt. Die C. International GmbH teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 abgeführt worden seien, da für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis einschließlich Januar 2008 eine sogenannte D/J 101 Gültigkeit gehabt habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 25. November 2009 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 10. November 2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zunächst seien von 1995 bis 2000 von der ehemaligen Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt worden. Nach Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens vom 20. April 1998 zum 1. Februar 2000 seien entsandte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 60 Monaten weiterhin in ihrem Heimatland zu versichern. Im Zuge dessen habe die ehemalige Arbeitgeberin an deutsche Träger keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Erst ab 1. Februar 2008 seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 wieder Beiträge zur deutschen Sozialversicherung gezahlt worden. Der Antragsteller sei kein Entsandter im Sinne des Abkommens gewesen, sondern regulärer Arbeitnehmer. Unabhängig davon hätten nur vom 1. Februar 2000 bis 1. Februar 2005 Beiträge an japanische Träger abgeführt werden dürfen. Die unzulässige Nichtabführung von Beiträgen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ergänzend beantragte er mit Schriftsatz vom 18. März 2010 die Gewährung vorläufiger Leistungen. Nach mehrfachen Rückfragen bei der Niederlassung der ehemaligen Arbeitgeberin in C-Stadt durch die Beklagte ging über diese eine Stellungnahme des japanischen Mutterkonzerns ein, wonach der Kläger nur vorübergehend und aufgrund befristeter Verträge für jeweils drei Jahre, die jederzeit hätten beendet werden können, beschäftigt gewesen sei. Die Rückkehr nach Japan sei zum 1. Januar 2009 erfolgt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis zum 25. Oktober 2009 selbst aufgegeben.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien nicht mindestens zwölf Monate feststellbar, in denen der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe oder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger unterliege bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der Einstrahlung nicht den deutschen Vorschriften über das Recht der Arbeitsförderung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Nach Angaben seines Arbeitgebers sei der Kläger seit 1995 als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und von der japanischen Gesellschaft in die deutsche Niederlassung versetzt worden. Der Vertrag sei alle drei Jahre verlängert worden mit der Option, dass er jederzeit unter der Bedingung der Rückkehr habe beendet werden können. Es habe somit von vornherein festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer im Voraus begrenzten Inlandstätigkeit im Entsendeland wieder habe aufleben sollen. Die Zeit der Entsendung sei daher nicht als versicherungspfli...