[1] Ausführlich zu den Beratungskompetenzen: Gleichlautende Ländererlasse v. 13.2.2023, BStBl 2023 I S. 399.

3.7.1 Beratungsbefugnisse

Die in § 4 Nr. 11 StBerG geregelten Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern betreffen

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG und Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG,
  • nicht die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, sofern es sich nicht um insgesamt steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder um den Pauschbeträgen nach den §§ 26, 26a und 26b EStG unterfallende steuerfreie Einnahmen bzw. ab Veranlangungszeitraum 2022 um steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG handelt. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen in Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen ist dagegen weiterhin nicht zulässig,
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, d. h. Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einnahmen, die 18.000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 36.000 EUR nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. Werden Einnahmen – insbesondere der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinnahmen – nicht in der Steuererklärung angesetzt, rechnen sie bei der Prüfung der Grenze von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR nicht mit. An die Stelle der Einnahmen tritt bei Einkünften nach § 20 Abs. 2, 4 und § 23 EStG der jeweilige Gewinn. Verluste werden nicht berücksichtigt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins nur eine der 3 Anforderungen nicht, indem es z. B. geringfügige Einnahmen aus einer nebenberuflich betriebenen gewerblichen Tätigkeit erzielt, darf der Lohnsteuerhilfeverein insgesamt nicht tätig werden. Der BFH hat entschieden, dass es keine Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten gibt.[1] Auch für andere als steuerliche Zwecke darf ein Lohnsteuerhilfeverein keine Gewinneinkünfte ermitteln.[2]

3.7.2 Unzulässige Beratungsfelder

Die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins endet auch, wenn die Einnahmen bzw. Gewinne aus anderen Einkunftsarten die Grenzen von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR nur geringfügig übersteigen. Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich bestätigt, dass auch bei privaten Veräußerungsgeschäften auf Einnahmen, nicht auf Einkünfte abzustellen ist.[1]

Ebenso ist Lohnsteuerhilfevereinen die Übernahme von Beträgen aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen über Überschusseinkünfte untersagt, wenn die obigen Einnahmegrenzen überschritten werden. Die Übernahme festgestellter Gewinneinkünfte ist unabhängig von der Höhe unzulässig.[2]

Die Aufteilung eines Mandats in einen in die Beratungsbefugnisse des Lohnsteuerhilfevereins fallenden Teil und einen darüber hinausgehenden, von einem Steuerberater zu betreuenden Teil ist unzulässig.[3] Daran ist weiterhin festzuhalten, auch wenn Lohnsteuerhilfevereine nach § 56 Abs. 2 StBerG Bürogemeinschaften mit Steuerberatern bilden dürfen.

Weiterhin sind Lohnsteuerhilfevereine dazu berechtigt, über Zulagen und Prämien zu beraten, auf welche die Abgabenordnung anzuwenden ist.

Schließlich dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch bei der Erledigung der Arbeitgeberaufgaben bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen[4] sowie bei Beschäftigungsverhältnissen in Verbindung mit als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten helfen. Dagegen ist Lohnsteuerhilfevereinen die Beratung bei Fragen zur Bauabzugsteuer und zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG untersagt.

[1] Zuletzt OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.5.2012, S 0820 A – 12 – St 22, juris.

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