Die Tätigkeiten, die Buchhaltern etc. erlaubt sind, umfassen

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, jedoch nicht die Einrichtung der Buchführung, das Erstellen eines betriebsindividuellen Kontenplans, die Vornahme vorbereitender Abschlussbuchungen, die Erstellung von Hauptabschlussübersichten bzw. von Jahresabschlüssen. Letzteres betrifft Bilanzen ebenso wie Einnahmen-Überschussrechnungen;
  • laufende Lohnabrechnungen einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, jedoch nicht die Einrichtung und den Abschluss von Lohnkonten, die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und die Anfertigung von Einkommensteuererklärungen von Arbeitnehmern für Arbeitgeber. Ob ein Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags gestellt werden darf, ist dagegen strittig.[1]

Generell nicht erlaubt ist die Erstellung von Steuererklärungen und von Umsatzsteuer-Voranmeldungen; dagegen ist die Weiterleitung vom Steuerpflichtigen für eine Voranmeldung übermittelter Daten zulässig.[2]

Das Verbot der Erstellung von Voranmeldungen ist verfassungsgemäß[3], es schließt auch das alleinige Ausdrucken einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ein.[4]

Bietet ein Buchhalter dennoch Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen an, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht zur Steuerberatung befugt ist, haftet er für daraus resultierende Schäden.[5]

[1] Ablehnend Thüringer FG, Urteil v. 20.5.2021, 3 K 266/20, EFG 2022 S. 184; Rev. eingelegt, Az. beim BFH VII R 22/21.
[2] Sächsisches FG, Urteil v. 23.7.2014, 2 K 580/14, EFG 2018 S. 2088. Daten wurden jedoch nicht vom Steuerpflichtigen ermittelt, wenn sie sich automatisch aus dem vom Bilanzbuchhalter verwendeten Buchführungsprogramm ergeben,

BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15, BStBl 2017 II S. 793; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

[3] LG Regensburg, Urteil v. 19.10.2004, DStR 2005 S. 807.

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