Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte in erster Instanz das LG Oldenburg einen Unternehmer vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen, der als gelernter Landwirt ohne kaufmännische Ausbildung vor allem mit der Außendarstellung seiner Unternehmen befasst war und vor Ort kein eigenes Büro innehatte. Die Buchhaltung wurde teils durch eigene Mitarbeiter geführt, teils ebenso wie die Rechnungslegung und Erstellung von Steuererklärungen extern wahrgenommen. Intern war der Angeklagte hierfür nicht zuständig. Darüber hinaus hatte er sich aufgrund einer Krebserkrankung seiner Lebensgefährtin von der Buchhaltung und steuerlichen Belangen weiter zurückgezogen. Auf Ebene der Buchhaltung kam es zu Fehlern bei der Rechnungsverbuchung, die zu unzutreffenden Angaben in den vom Angeklagten unterzeichneten Steuererklärungen führten.

Das LG Oldenburg hielt fest, dass das bloße Unterschreiben der inhaltlich unzutreffenden Steuererklärungen keinen automatischen Rückschluss auf einen zumindest bedingten Vorsatz zulässt. Ferner dürfe sich der Angeklagte, der die Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen qualifizierten Kräften überlassen hat, grundsätzlich auf eine zutreffende Aufgabenerfüllung verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Steuererklärungen fehlerhaft waren, konnte das LG Oldenburg nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund erkannte das LG Oldenburg kein vorsätzliches Handeln. Dem Angeklagten konnte nach Ansicht des LG Oldenburg auch keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, weil er sich auf seine Delegaten verlassen durfte.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft bestätigte der BGH die Entscheidung des LG Oldenburg und rückt damit bei der Bestimmung von Vorsatz oder Leichtfertigkeit das Vertrauen des Delegierenden in die Tätigkeit des Delegaten in den Fokus.

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