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Hinzurechnung bei übernommener Rentenverpflichtung

Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
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Leitsatz

Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 2 GewStG

 

Sachverhalt

Die Kommanditisten einer KG veräußerten ihre Kommanditanteile gegen eine Rentenverpflichtung. Nach dem Tod des Erwerbers (S) veräußerten die Erben die Kommanditanteile weiter und ließen sich von der Rentenverpflichtung durch die KG freistellen. Die Rentenverpflichtung wurde anschließend mit dem Barwert in der Bilanz der KG erfasst. Die laufenden Zahlungen abzüglich der Barwertminderung behandelte die KG als Betriebsausgabe. In derselben Höhe nahm das FA bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags eine Hinzurechnung vor. FG und BFH billigten die Handhabung des FA.

 

Entscheidung

Ob eine Hinzurechnung vorzunehmen war, hing davon ab, ob die Rentenleistung wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhing. Dies war ohne Zweifel der Fall bei dem verstorbenen S, der die Kommanditanteile gegen Einräumung der Rentenverpflichtung erworben hatte. Die Behandlung bei demjenigen, der eine solche Verpflichtung im Rahmen eines weiteren Erwerbs übernimmt, war bisher noch nicht Gegenstand der BFH-Rechtsprechung gewesen.

Mit der einhelligen Literaturmeinung ging der BFH im Besprechungsurteil davon aus, dass auch die übernommene Rentenverpflichtung zur Hinzurechnung führte, wenn sie bei ihrer Begründung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs gestanden habe. Dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG erfüllt. Die Hinzurechnung entspreche auch dem Sinn de...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten, die vom Vorerwerber des Betriebs übernommen wurden  Leitsatz (amtlich) Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf ...

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