OFD Rheinland, Verfügung v. 12.3.2012, S 2741 - 1005 - St 131
Anwendung des BFH-Urteils vom 15.6.2010, VIII R 33/07 für den Bereich der Körperschaftsteuer
Mit Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 33/07) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu.
Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i.S. des § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.
Im KStG ist eine solche Gesetzesänderung (insbesondere des § 10 Nr. 2 KStG) nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o.a. BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen jedoch über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen nach § 233a AO. Die Regelung in R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR bleibt unverändert bestehen.
Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nach § 4 Abs. 5b EStG werden nur die Nachzahlungszinsen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
Sollten Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, ist keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu gewähren.
Die Rechtsauffassung wurde vom Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.5.2011 (Az. 6 K 703/08 K, G) bestätigt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. I B 97/11) wurde vom BFH mit Beschluss vom 15.2.2012 zurückgewiesen.
Normenkette
AO § 233a;
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
KStG § 10 Nr. 2