Es zeigt sich, dass der Substanztest in der Beratungspraxis eine herausragende Rolle einnimmt und sich in der Vergangenheit dynamisch entwickelt hat.
Der Motivtest hat sich innerhalb Europas bei einer Beteiligung von mehr als 10 % lediglich der einstufigen Prüfung im Kontext der Niederlassungsfreiheit zu fügen – d.h. eine wirtschaftliche Realität[107] muss gegeben sein. Beachten Sie: Lediglich bei einer Beteiligung von weniger als 10 % oder im Falle von Drittstaatenbeteiligungen[108] kann die Kapitalverkehrsfreiheit einschlägig sein, die insoweit eine zweistufige Prüfung vorsieht – neben die wirtschaftliche Realität treten sodann außersteuerliche Motive.[109]
Die Vermischung dieser Tatbestände – wie es im aktuellen BMF-Schreiben[110] der Fall ist – inklusive der dazugehörigen Benachteiligung von Kapitalanlagegesellschaften ist
- weder vom Wortlaut des deutschen AStG
- noch vom Unionsrecht
gedeckt. Insoweit besteht von dem Hintergrund einer gebotenen Rechtssicherheit dringender Überarbeitungsbedarf.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bislang keine allzu hohen Anforderungen an die Substanz[111] gestellt wurden – es bleibt zu hoffen, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, um den überschießenden Tendenzen der Finanzverwaltung entgegen wirken zu können.
Service: BMF v. 17.3.2021 – IV B 5 - S 1351/19/10002:001 – DOK 2021/0290319, GmbH-StB 2021, 159 (Weiss); BMF v. 8.1.2007 – IV B 4 - S 1351 – 1/07, GmbH-StB 2007, 45 (Brinkmeier); EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04 – "Cadbury Schweppes", GmbH-StB 2006, 287 (Brinkmeier) abrufbar unter steuerberater-center.de
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